1886. sl
und Ueberholen von Güterzügen- angelegt werden, sollen, abgesehen von Nangir-
köpfen und Abzweigegeleisen, in keiner stärkeren Neigung als 1: 400 liegen.
(2) Die Ausweichegeleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahn ein-
breifen.
( Auf Erfordern des Neichs= Eisenbahn-Amts sind telegraphische Meldestationen
und an eingeleisigen Bahnen zugleich Ausweichestellen z under welche letztere die
Prößten auf der Anschlußstrecke zulässigen Züge, bis zu 110 Wachenachsen, aufneh.
men können. Für einen 110 Wagenachsen enthaltenden Zug ist eine nutbare Ge-
leislänge von 500 m zu rechnen. In geringerer Entfernung als 8 Kilomcter kann
die Einrichtung von Meldestationen und Ausweichestellen nicht gesordert werden. So-
weit ausnahmsweise diese Ausweichegeleise nicht mit den Bahnstationen zusammen.
treffen, ist mindestens ihre jederzeilige schleunige Herstellung durch Doppelgeleisigkeit
des Planums und der Bettung an den betreffenden Stellen, sowie durch aus-
reichende zur Hand befindliche Vorräthe an Oberbaumaterialien und Telegraphen=
apparaten sicherzustellen.
8. 13.
Gemeinschaftliche Bahnhofsanlage und Bahnkreuzungen.
) Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhof, so sind sie
derart mit einander in Verbindung zu bringen, daß der Uebergang von Zügen in
der für die betreffenden Bahnen zulässigen Maximalstärke rasch und leicht von Bahn
zu Bahn erfolgen kann. Benachbarte Bahnhöfe sind nach Bedürfuiß in gleicher
Weise mit einander in Verbindung zu sehen.
(2) Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll auherhalb der
Stationen nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung her-
gestellt werden.
8. 14.
Konstruktion der Weichen.
) Die Weichen in den von durchgehenden Zügen zu befahrenden Geleisen
müssen so konstruirt sein, daß, wenn sie auch auf eine andere Fahrtrichtung gestellt
sind, ein Abspringen der Räder der Fahrzeuge von den Schienen nicht stattsindet.
(3) Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 100 min weil auf
schlagen.