1886. 53
dah das Rampengeleise für die Vorführung von mindestens 20 Wagen anstandslos
verlängert werden kann.
C. 19.
Güterschuppen.
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von Zügen
zu befahrenden Geleisen soll 1,120 m über Schienenoberkante nicht übersteigen.
5. 20.
Lademaß.
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst
welcher die Ladungen auf offenen Güterwagen bezüglich der größten zulässigen Aus-
ladungen kontrolirt werden können.
Wasserstationen.
C(1) Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach den
jeweiligen Betriebsbedürfulssen erforderliche Wassermenge kann von der Aussichts-
behörde festgesetzt werden. Die Wasserstationen sind angemessen zu verlheilen.
(2) Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens ein Kubikmeter Wasser
liefern können.
(3) Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2,850 m über Schienen-
oberkante liegen.
8. 22.
Werkstätten.
Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Sorge zu tragen, daß Reparaturen an den
Betriebsmitteln sicher und schnell ausgeführt werden können.
III Ausrüstung der Elsenbahnen.
. 23.
Höhen- und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen.
(1) Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen., Post., Gepäck, und
Güterwagen, überhaupt der die Bahn passirenden Betriebsmittel dürfen höchstens
die Grenzen des nachstehend beschriebenen Profils erreichen (siehe Anlage C). Das-
selbe hat in der Höhe von 0,130 m bis 0,430 m über Schienenoberkante überall