Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. s5 
2. bei Lokomotiven außerdem: 
a) die dem Federspiele nicht solgenden beweglichen Lokomotivtheile, wie 
Pleuel- und Kuppelstangenköpfe, bis auf 0,075 m über Schienen= 
oberkante. 
b) die übrigen Lokomolivtheile bis auf 0,100 m über Schienenoberkante. 
(2) Von der seitlichen Begrenzung des Normalprofils des lichten Raumes 
müssen alle im Absah 6 dieses Paragraphen unter 1 und 2 gedachten Theile min- 
destens 0,050 m entfernt bleiben. 
8. 24. 
Lokomotiven- und Tender-Radstand. 
r) Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen 
möglichst langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit 
festen, seitlich nicht verschiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzunehmen. 
(:2) Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m Halb- 
messer haben, sind für drei= oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als 3 m Nad- 
stand bewegliche-Radgestelle oder verschiebbare Achsen anzuwenden. 
8. 25. 
Tender. 
Die Höhe des Wassereinlaufs am Tender über Schienenoberkante darf nicht 
mehr als 2,750 m betragen. 
§. 26. 
Wagen-Radstand. 
() Bei Wagen, welche mehr als 2 Achsen ohne Drehgestell haben, muß für 
die Mittelachsen eine rn2 Verschiebbarkeit angeordnet werden, sosern der 
Radstand über 4 m betr 
(2) Für Güterangen n ein kleinerer Radstand als 2,500 m nicht anzuwenden 
und soll das Maß von 4,500 m für den Nadstand nicht überschritten werden. 
S. 27. 
Wagengestelle. 
Die normale Höhe des Fußbodens der unbeladenen Güterwagen über Schienen- 
oberkante beträgt 1.220 m.
	        
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