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(3) Werden größere Schenkellängen angewendet, so sind auch die Durchmesser
entsprechend zu vergrößern.
G) Bei den Achsen der Personen-, Post. und Gepäckwagen soll die
Stärke in der Nabe nicht unter 115 min und die größte zulässige Brutto-
belastung um 20 Prozenk geringer sein, als die Tabelle im Absatz 1 dieses Para-
graphen angiebt.
(5) Wagen und Tenderachsen dürfen keine Absätze an den Naben haben
und sind überhaupt an den Achsen und Achsschenkeln alle scharfen Absätze zu
vermeiden.
III. Schlußbestimmungen.
§S. 39.
C) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1886 an Stelle
der bisher geltenden in Krast.
(2) Sie finden Amvendung auf die Bahnen von normaler Spurweite,
und zwar:
1. in ihrem Abschnitt 1.
a) auf alle Bahnen, welche nach diesem Zeilpunkte in Angriff genommen
werden,
b) auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe befindlichen
Bahnen, insofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrich-
tungen nach dem 1. April 1886 einem umfassenderen Umbau unter-
worfen werden;
2. in ihrem Abschnitt II
a) auf diejenigen Betriebsmittel, welche nach diesem Zeitpunkte neu be-
schafft werden,
b) sowie auf diejenigen alsdaun bereits vorhandenen oder bestellten Be-
triebsmittel, welche nach dem 1. April 1886 eine vollständige Um-
änderung erleiden.
(#) Bezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können Ausnah.ien
in Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Landesregierung unter Zustimmung
des Reichs, Eisenbahn-Amts bewilligt werden.