Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

72 1886. 
Instruction zur Ausfüllung der umstehenden Karte. 
Die Beantwortung der Fragen geschiebt durch Worte bezw. Zahlen auf den 
vorgeschriebenen Lnien. 
Zur Ueberschrift, die Wohnung betreffend: Für etwaige weitergehende medieinal- 
polizeiliche Erhebungen in größeren Orten empfiehlt es sich, die Wohnung im 
Hause genau zu bezeichnen. V. — Vorderhaus; H. — Hinterhaus; St. — 
Stockwerk; K. — Keller. 
Zu Frage 5 Absatz 1: Für nicht erwerbssähige, bezw. nicht selbständige Personen 
(Ehefrauen ohne eigenen Beruf, Kinder 2c.), ist der Beruf des Haushaltungs- 
vorstandes anzugeben. 
Zu Frage 5 Absatz 3: Die Eintragung über den Ort der Beschäftigung soll er- 
sichtlich machen, ob der Erkrankte regelmößig außerhäuslich, etwa in einer 
Fabrik, Werkstalt u. dergl. (welcher Art — z. B. Papierfabrik — und wo 
gelegen?) beschäftigt war, oder ob er eine Schule besuchte und welche? 
Zu Frage 7 Absatz 1: Für die Feststellung des Datums der Erkrankung ist der 
im Beginn auftretende Schütlelfrost maßgebend. Fehlt derselbe, so ist er- 
sichtlich zu machen, nach welchem Symptome der Beginn der Erkrankung 
datirt wurde. 
Zu Frage 8: Ueber das Impsverhältnih werden die Angaben, wenn die Aerzte 
sie durch eigene Untersuchung gewinnen, besonders werthvoll sein. Führt die 
Uniersuchung zu keinem Ergebniß, dann ist anzugeben, ob die Antworten auf 
Angaben des Patienten oder der Angehörigen beruhen, oder durch Einsicht 
in amtliche Bescheinigungen (Impfschein, Revaccinationsschein, Impflisten) 
gewonnen sind.
	        
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