Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

77 1886. 
8. 3. 
Alle übrigen Gemeindebeamten bedürfen zu jeder Entfernung vom Amte des 
Urlaubs und zwar 
1) des Gemeindevorstandes auf die Dauer von 14 Tagen, 
2) des Stadt= bezw. Gemeinderaths auf längere Zeit. 
Rudolstadt, den 5. Februar 1886. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
& VIII. 
Verordnung 
vom 26. Februar 1886, 
die Beschränkung des Taubenhaltens betreffend. 
Mit Hoöchster Genehmigung Serenissimi und auf Grund des Gesetzes vom 
9. März 1855 (Gesetz= Samml. S. 48) wird zur Durchführung des Gesetzes vom 
28. März 1885, das Halten frei umherfliegender Tauben betreffend (Ges-S. S. 9) 
verordnet, was folgt: 
Einziger Paragrayh. 
Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft wird bestraft: 
wer den zur Beschränkung und Regelung des Rechts, frei umherfliegende 
Tauben, sogen. Feldflüchter, zu halten, auf Grund des Gesetzes vom 
28. März 1885 erlassenen örtlichen oder allgemeinen Bestimmungen zu- 
widerhandelt. 
Auch kann die Einziehung der verbotswidrig gehaltenen Tauben ausge- 
sprochen werden. 
Rudolstadt, den 26. Februar 1886. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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