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und vom 15. Mai 1885 (Ges. S. S. 23) werden auch diejenigen Versicherungen
von Immobilien ausgedehnt, die bei anderen Versicherungsanstalten als der Magde-
burger Land-Feuersocietät genommen werden:
Dabei sind insbesondere folgende Vorschriften zu beobachten:
1) Auch Gegenstände des Immobiliar= Vermögens dürfen nicht höher als nach
dem gemeinen Werthe zur Zeit der werscherugsnahne versichert werden
(5. 1 der Verordnung vom 9. März 18
2) Wer uubewegliches Eigenthum — — will, hat dem Gemeinde-
vorstande ein Verzeichniß der zu versichernden Gegenstände mit beigefügter
Taxe zur Prüfung und Ausslellung des Zulässigkeitsattestes vorzulegen (F. 3
derselben Verordnung).
3) Der Agent darf eine Police oder einen Prolongationsschein zu derselben erst
dann aushändigen, wenn die Gemeindebehörde die Zulässigkeit der Versiche-
rung amtlich bescheinigt hat (§. 2 ders. Verordnung).
4) Verweigert der Gemeindevorstand das Zulässigkeitsattest oder verlangt er
die Herabsetzung der gemachten Werthangaben, weil sie den gemeinen Werth
überschreiten, so steht dem Versicherungsnehmer der Recurs an das Land-
rathsamt mit 10 tägiger Frist zu. Das Landrathsamt entscheidet endgiltig
(§. 4 ders. Verordn.).
5) Die Ortsbehörden haben für die Immobiliawersicherung nach dem Schema
für die Mobiliarversicherung Cataster anzulegen, in welche Versicherung und
Prolongation einzutragen sind (5. 6 derf. Verordn.).
6) Mit Geldstrafe von dreißig bis dreihundert Mark oder mit Haft wird bestraft:
a) wer als Agent die amtliche Genehmigungserklärung des Gemeindevor-
standes einzuholen verabsäumt oder eine Ueberversicherung begünsligt,
b) wer als Versicherter bei Abschluß des Versicherungsverlrags wissentlich
eine Uebewersicherung genommen hat, sofern auf diese Handlungen
nicht die Bestimmungen des Strafgesetztuchs Anwendung finden.
7) Für die Zulässigkeitsatteste wird eine Gebühr von 30 Psennig zur Ge-
meindekasse erhoben (mraelth dels 1868 S. 65 Nr. 10 S. 286)
Rudolstadt, den 12. März 1886.
Fürstlich Schwarzb. Miisterium.
ertra