Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 77 
M XI. 
Ministerial-Verordnung 
vom 19. März 1886, 
die fernere Erweiterung der Hebammeninstruktion vom 22. Dec. 1875 
und vom 1. Februar 1884 betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird zu der Inslruktion für die 
Orts- und Bezirks-Hebammen vom 22. December 1875 (Ges.-S. S. 296) und 
vom 1. Februar 1884 (Ges. S. S. 9) zusätzlich weiter verordnet, was folgt: 
1) Zu §. 15 der Instraktion. 
Es ist den Hebammen untersagt, bei Kinderleichen den Dienst der Leichen= 
wärterin zu versehen und bei der Beerdigung von Kinderleichen das Tragen der- 
selben zu übernehmen. Saß 2 des §F. 15 der Instruktion wird aufgehoben. 
2) Zu §. 22 der Jastruktion. 
Es ist den Hebammen untersagt, die von der Wöchnerin oder dem Kinde ge- 
brauchten Waschstücke (Unterlagen, Stopftücher, Betttücher, Hemden und dergl.) zu 
waschen oder sonst zu reinigen. 
3) 3u §. 20 Nr. 6 der Instruktion (Nr. 7 der Verordnung vom 1. Februar 1884). 
Beim Eintritt einer fieberhaften Wochenbett.Erkrankung hat sich die Hebamme 
auf Erfordern des Physikus des ferneren Besuchs der erkrankten Wöchnerin zu ent- 
halten und sich der vom Physikus vorgeschriebenen Desinfektion zu unterziehen, bevor 
sie ihre Besuche bei anderen Wöchnerinnen oder Schwangeren aufnehmen oder fort- 
setzen darf. Wird bei leichterem Grade des Kindbekttsiebers die Hebamme vom 
Physikus bei der Erkrankten noch belassen, so hat sie sich vor ihren Besuchen bei 
Anderen nach Vorschrift des Physikus zu reinigen und die am Kindbetifieber er- 
krankle Wochnerin zuletßzt zu besuchen. 
Rudolstadt, den 19. März 1886. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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