1886. 79
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
4. Stück vom Jahre 1886.
M XII.
Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend die Aufsicht über die Vergleichsbehörden,
vom 2. April 1886.
Zur Beseitigung entstandener Zweisel wird mit Höchster F—# Sere-
nissimi darauf aufmerksam gemacht, daß das zur Ausführung des * 4 20 der
Straf-Prozeß.Ordnung erlassene Gesetz vom 17. März 1879 (Ges. S. S. 83),
betreffend die Errichtung von Vergleichsbebörden bei Beigungen ein Josihgelet
ist und daß die Friedensrichter und Gemeindevorstände als Vergleichsbehörden Or-
gane der Instiwerwaltung und als solche der Aussicht der Justizbehörde unterstellt
sind. Die Vorschrift im F. 27 des Gesetzes vom 2. Mai 1873 (Ges. S. S. 57),
die Einführung von Friedensrichtern betr., in Verbindung mit §§. 5 und 6 des
Aussührungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 1. März 1879 (Ges. S.
S. 27) findet auch auf die Vergleichsbehörden Anwendung. Die Einreichung der
Geschäftsberichte der Vergleichsbehörden an die zuständigen Amtsgerichte ist bereits
durch die Verordnung vom 24. Juli 1885 (Ges. S. S. 39) angeordnet.
Rudolstadt, den 2. April 1886.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Fürstl. Schwarzb.= Ruvdolst. Eoeseblammlung, XI. VII.
usgegeben in Rudolstadt am 18. Mial 1886.