1886. 1
Zu Veranlagungs-Commissaren sind bestellt:
a) für die Landrathamtsbezirke Rudolstadt und Frankenhausen
der Kataster-Kontroleur Himmelreich hier;
b) für den Landrathamtsbezirk Königsee
der Kataster-Seeretär Gräf hier.
Die im Revisionsverfahren ermittelte und sesigestellte (Gebäudesteuer frilt an
Stelle der bisher veranlagten Gebäudesteuer am I. Januar 1887 in Gellung und
ist von da ab zu entrichten.
Rudolstadt, den 9. April 1886.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Anweisung
vom 9. April 1886
für das Versahren bei der nach §. 16 des Gesetzes vom 13. August 1868,
betr. die Einfährung einer allgemeinen Gebändesteuer (Ges.-S. S. 412) aus-
zuführenden Reviston der Gebändesteuer-Beranlagung.
Für das Verfahren bei der nach S. 16 des Gesetzes vom 13. August 1868,
betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer, im laufenden Jahre
1886 auszuführenden Revision der Gebäudesteueweranlagung wird folgende An-
weisung ertheilt.
8. 1.
Zum Zwecke der Gebäudesteuerrevision ist für jede einzelne bebante Besitzung
eine Beschreibung der sämmtlichen vorhandenen Gebäude, einschließlich der noch
im Bau begriffenen, aufzussellen, wozu:
1) für die Städte, sowie für diejenigen ländlichen Ortschaften, in welchen
eine überwiegende Anzahl von Wohngebäuden regelmäßig durch Vermiethung
benutzt wird (S. 14 der Anl. B. zum Gesetz vom 13. August 1868,
Ges.. S. S. 420) das anliegende Muster J. Muster I.
2) für die übrigen ländlichen Orlschaften das anliegende Muster lI. zur master u.
Verwendung gelangt.
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