Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 1 
Zu Veranlagungs-Commissaren sind bestellt: 
a) für die Landrathamtsbezirke Rudolstadt und Frankenhausen 
der Kataster-Kontroleur Himmelreich hier; 
b) für den Landrathamtsbezirk Königsee 
der Kataster-Seeretär Gräf hier. 
Die im Revisionsverfahren ermittelte und sesigestellte (Gebäudesteuer frilt an 
Stelle der bisher veranlagten Gebäudesteuer am I. Januar 1887 in Gellung und 
ist von da ab zu entrichten. 
Rudolstadt, den 9. April 1886. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Anweisung 
vom 9. April 1886 
für das Versahren bei der nach §. 16 des Gesetzes vom 13. August 1868, 
betr. die Einfährung einer allgemeinen Gebändesteuer (Ges.-S. S. 412) aus- 
zuführenden Reviston der Gebändesteuer-Beranlagung. 
Für das Verfahren bei der nach S. 16 des Gesetzes vom 13. August 1868, 
betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer, im laufenden Jahre 
1886 auszuführenden Revision der Gebäudesteueweranlagung wird folgende An- 
weisung ertheilt. 
8. 1. 
Zum Zwecke der Gebäudesteuerrevision ist für jede einzelne bebante Besitzung 
eine Beschreibung der sämmtlichen vorhandenen Gebäude, einschließlich der noch 
im Bau begriffenen, aufzussellen, wozu: 
1) für die Städte, sowie für diejenigen ländlichen Ortschaften, in welchen 
eine überwiegende Anzahl von Wohngebäuden regelmäßig durch Vermiethung 
benutzt wird (S. 14 der Anl. B. zum Gesetz vom 13. August 1868, 
Ges.. S. S. 420) das anliegende Muster J. Muster I. 
2) für die übrigen ländlichen Orlschaften das anliegende Muster lI. zur master u. 
Verwendung gelangt. 
  
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