Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 83 
8. 5. 
Behufs Ausführung der den Gemeindevorständen pp. nach 88. 2 und 4 
obliegenden Geschäfte hat der Veranlagungs-Commissar ihnen die erforderlichen 
Formulare nebst einem beispielsweise ausgefüllten Exemplare der Mustler I, II und 
II. zu übersenden und dabei eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher 
die Ablieferung der vorschriftsmäßig aufgestellten Beschreibungen zu erfolgen hat. 
Die Anschaffungskosten dieser Formulare werden nach Verhältniß des Bedarfs 
auf die ersatzpflichtigen Gemeinden und Gutsbezirke ausgeschlagen und sind von 
denselben der Staatskasse zu erslatten. 
Behufs Vermeidung der Ausfstellung unbrauchbarer Beschreibungen haben die 
Gemeindevorstände pp. zunächst die Beschreibungen von drei unter sich möglichst 
verschiedenen Besitzungen in den Formularbogen zu bewirken und diese dem Ver- 
anlagungs-Commissar zur Prüfung einzureichen. 
Erst nachdem die Gemeindevorstände pp. diese Probebeschreibungen zurücker- 
halten haben, ist mit der Aufstellung der Beschreibungen sämmtlicher Gebäude des 
Ortes unter Beobachtung der zu den Probebeschreibungen etwa gestellten Erinne. 
rungen fortzufahren. 
S. 6. 
Die eingelieferten Gebäudebeschreibungen hat der Veranlagungs-Commissar auf 
die Vollständigkeit der Aufnahme des Gebäudebestandes und die Richtigkeit aller 
Eintragungen zu prüfen und da nöthig, die Berichtigung, bezw. Vewollsländigung 
derselben herbeizuführen. 
§. 7. 
Der Veranlagungs,Commissar hat die definilive Reihenfolge der Besitzungen 
innerhalb einer jeden Ortschaft festzustellen und deann, Anwet nöthig, die vom 
Gemeindevorstande pp. bewirkte Nummerirung zu berichtig 
In der Regel hat die definitive Nummerirung an eenfoge der Haus. 
nummern zu folgen. 
In den Städten, in welchen die Häuser innerhalb der einzelnen Straßen pp. 
je mit 1 anfangend nummerirt sind, ist die Reihenfolge nach der alphabetischen 
Ordnung der Straßen und innerhalb der Straßen nach der Ordnung der Haus- 
nummern festzustellen. 
Die definitiven Nummern stellen die Ordnungsnummern der nach den Ergeb-
	        
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