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nissen der Gebäudesteuerrevision demnächst anzufertigenden neuen Gebändesteuer,
rollen dar.
5S. 8.
Findet sich bei den Vergleichungen der Gebäudebeschreibungen mit den bis.
herigen Gebäudesteuerrollen, daß in den ersteren andere Eigenthümer der Gebäude
als in letzteren nachgewiesen sind, so hat der Veranlagungs-Commissar die besteben,
den Abweichungen, sofern sie nicht sofort durch Berichtigung der Gebäudebeschreibungen
behoben werden können, dem zuständigen Katasteramte mitzutheilen, welches weitere
Erörterungen anzustellen und event. das Nöthige im Wege der Fortschreibung zu
besorgen hat.
8. 9.
Finden sich bei der Prüfung der Gebäudebeschreibungen Gebäude vor, welche
bisher nicht veranlagt oder zu einer höheren als der bisherigen Steuer heranzu-
ziehen waren und deren Steuerbetrag nachzuerheben ist, so sind dieselben doppelt
zu veranlagen: einmal nach den bisher im Fortschreibungswege zur Gelitung ge-
kommenen Veranlagungsgrundsätzen, das anderemal nach den für die Gebäudestener,
revision geltenden Grundsätzen. Der im ersteren Falle ermittelte Steuerbetrag ist,
soweit er nicht verjährt ist, im Wege der Forkschreibung nachzuerheben, der im
zweiten Falle festgestellte Steuerbetrag dagegen vom 1. Januar 1887 ab zur
Hebung zu bringen.
In die Ergebnisse der Gebäudesteuerrevision dürfen nur die letzteren Beträge
eingestellt werden.
S. 10.
Insoweit eine doppelte Veranlagung von Gebäuden staktfinden muß, hat der
Veranlagungs-Commissor das Nöthige in den Gebäudebeschreibungen mit kurzen
Worten zu vermerken.
S. 11.
Die Gebäude, welche im Laufe dieses Jahres neu enistehen, oder in ihrer
Substanz vergrößert werden, sind, salls deren Einschätzung zur Zeit der Veranlagung
bereits möglich ist, zur Veranlagung heranzuziehen, die betreff. Gebäudebeschreibungen
jedoch zu den Fortschreibungsakten für das Jahr 1888 zu bringen und die er-
mittelten Steuerbeträge im geordneten Wege der Fortschreibung in Zugang zu stellen