Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 85 
8. 12. 
Zu den geprüften Gebäudebeschreibungen hat der Veranlagungs.Commissar 
für jeden Gemeinde= und Gutsbezirk eine Wiederholung nach dem beiliegenden 
Muster IV, in welche die Gebäudebeschreibungen in der Reihenfolge ihrer definitiven Natter 1#. 
Ordnungsnummer eingetragen werden, durch Ausfüllung der Spalten 1—4 für die 
nach erfolgter Einschähung zu bewirkende Eintragung der Einschätzungsergebnisse 
vorzubereiten. 
8. 13. 
Für jeden Landrathamtsbezirk werden von dem F. Ministerium drei Ein- 
schätzungs-Deputirte und drei Ersatzmänner berufen, und von dem Landrathamte 
auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten mittels Handschlags an 
Eidesstatt verpflichtet. 
Die Einschäungs--Deputirten bezw. die Ersahmänner werden zur Vornahme 
der Einschätzungen durch die Veranlagungs, Commission von dem Veranlagungs- 
Commissar schriftlich einberufen. Die Bescheinigungen über die geschehene Behän- 
digung der Einberufungs-Schreiben find zu den Akten zu bringen. 
Die Veranlagungs-Commission ist bei gehörig bescheinigter Einberufung ihrer 
Mitglieder, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. 
Der Veranlagungs-Commissar führt in der Commission den Vorsitz und ist in 
derselben stimmberechtigt. Er bestimmt den Gang der vorzunehmenden Geschäste. 
Bei einer Meinungsverschiedenheit unter den Einschätzungsdeputirten ist die 
Ansicht entscheidend, für welche sich der Veranlagungs-Commissar erklärt. (E. 6 
d3 des Gesetzes vom 13. August 1868). 
Zur Erlheilung von Auskunft können geeignete Personen, wie Gemeindevor- 
stände u. s. w. nach dem Ermessen des Veranlagungs, Commissars zugezogen werden. 
. 14. 
Ueber den Hergang in jeder Commissions-Sitzung ist ein Protokoll aufzu- 
nehmen. In demselben ist insbesondere anzugeben, in welcher Reihenfolge der 
Gemeinde und Gutsbezirke die Einschätzung der Gebäude zur Ausführung gelangt. 
Das Protokoll ist vom Veranlagungs-Commissar und von den Einschätungs- 
Deputirten zu vollziehen. 
8. 15. 
Die Veraulagungs-Commission nimmt eine spezielle Prüfung der Gebäudebe- 
schreibungen vor und bewirkt — und zwar überall, wo es nöthig erscheint, unter
	        
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