1886. 87
Außerdem hat der Veranlagungs, Commissar die Einschätzungsergebnisse nach An-
leitung des beiliegenden Musters V nach Steuerstusen zusammenzustellen.
Die llebersichten nach Muster IV und V müssen das Soll der vom 1. Januar
1887 ab zu entrichtenden Gebäudesteuer enthalten.
In dieselben dürfen demgemäß die nach §. 11 daneben festzustellenden, von
einem anderen Zeilpunkt ab zu entrichtenden Steuerbeträge nicht mit ausgenommen
werden. Ebenso wenig sind in diese Uebersichten die Nutzungswerthe u. s. w.
der der Staatsgebäudesteuer nicht unterliegenden Gebäude (§. 31) aufzunehmen.
19.
Der Veranlagungs Commissar ist auch berechtigt den Einschätzungs-Deputirten
gegenüber die Entscheidung des zuständigen Landrathamtes einzuholen (s. 6 J 3
des Gesetzes vom 13. August 1868).
Er ist hierzu verpflichtet, wenn die Beschlüsse gegen die Vorschriften des
Gesetzes und der zu deren Ausführung erlassenen Anweisungen und Verfügungen ver-
sioßen, oder wenn das Fürstl. Ministerium, Abthlg. der Finanzen oder dessen
Commissar ihn hierzu aumeist.
Die Erhebung der Berufung ist in denjenigen Fällen nicht erforderlich, in
welchen ein nach dem Gesetze fleuerpflichtiges Gebäude zu Unrecht als von der
Steuer befreit behandelt, oder ein gesetzlich von der Steuer befreites Gebäude zu
Unrecht zur Steuer herangezogen ist.
Derartige, den geseplichen Vorschriften zuwider erfolgte Beschlußfassungen der
Veranlagungs,Commissionen, sind durch das Fürstl. Ministerium, Abthlg. der
Finanzen auf Beschwerden der Betheiligten oder von Amtswegen, Letzteres jederzeit,
auch nach Einleitung des #iitansnernen abzuändern bezw. aufzuheben.
Nach Beendigung der Einschähung * alle Gemeinde= und Gutsbezirke des
Veranlagungsbezirkes hat der Veranlagungs-Commissar die Ergebnisse derselben für
jeden Landrakhamtsbezirk in einer Uebersicht nach dem auliegenden Muster VI
zusammenzustellen und dem Fürstl. Ministerium, Abthlg. der Finanzen, unter Bei-
fügung der Gebäudebeschreibungen nebst den dazu gehörigen Uebersichten und den
Sitzungsprotokollen einzureichen.
.21.
Das Fürstl. Ministerium, Abthlg. der Finanzen, läßt sämmtliche Verhandlungen
einer eingehenden Prüfung unterwerfen, veranlaßt die Beseitigung der * hervor.
Fürstl. Schwarzb. Rudolst Gesetzsammlung. XIVII.
Muster V
Muster VI