Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 61 
Der Commissar des Ministeriums, Abthla. der Finanzen, isl ermächtigt, den 
Sitzungen der Veransagungscommissionen beizuwohnen. Er hat jedoch kein 
Stimmrecht. 
S. 30. 
Die Gebäudebeschreibungen nach Muster 1 und lUl. (F. 1) sind beslimmt, un- 
mittelbar an Stelle der bisherigen Originol-Veranlagungsnachweisungen zu kreten. 
Dieselben sind vor dem ersolgten Abschlusse des Gebäudesleuerrevisionsverfahrens 
weder einzubinden noch zu heften, sondern nebst den Verzeichnissen nach Muster #Il, 
den Wiederholungen nach Muster IV und den Zusammenstellungen nach Muster V 
nach Gemeinde= und Gutsbezirken getremnt in mit dem Namen des Steuerbezirks 
zu versehenden dauerhaften Umschlägen mit Bindfaden umschnürt, auszubewahren. 
Die übrigen auf das Nevisionsverfahren bezüglichen Schriststücke sind in 
geordnete Actenhefte zu bringen. 
S. 31. 
Für die zum Fürstlichen Hausfideicommißvermögen (Kammergut) gehörigen 
Gebände, welche nicht unter die Kategorie der im F. 3, Ziff. 7 des Gesetzes be- 
zeichneten fallen, ist der Gebäudesteuernutzungswerth im geordneten Wege des 
Revisionsverfahrens zu ermitteln und festzusiellen. Die Steuerbeträge sind indessen 
dafür nicht auszuwerfen. 
Rudolstadt, den 9. April 1886. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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