1886. 61
Der Commissar des Ministeriums, Abthla. der Finanzen, isl ermächtigt, den
Sitzungen der Veransagungscommissionen beizuwohnen. Er hat jedoch kein
Stimmrecht.
S. 30.
Die Gebäudebeschreibungen nach Muster 1 und lUl. (F. 1) sind beslimmt, un-
mittelbar an Stelle der bisherigen Originol-Veranlagungsnachweisungen zu kreten.
Dieselben sind vor dem ersolgten Abschlusse des Gebäudesleuerrevisionsverfahrens
weder einzubinden noch zu heften, sondern nebst den Verzeichnissen nach Muster #Il,
den Wiederholungen nach Muster IV und den Zusammenstellungen nach Muster V
nach Gemeinde= und Gutsbezirken getremnt in mit dem Namen des Steuerbezirks
zu versehenden dauerhaften Umschlägen mit Bindfaden umschnürt, auszubewahren.
Die übrigen auf das Nevisionsverfahren bezüglichen Schriststücke sind in
geordnete Actenhefte zu bringen.
S. 31.
Für die zum Fürstlichen Hausfideicommißvermögen (Kammergut) gehörigen
Gebände, welche nicht unter die Kategorie der im F. 3, Ziff. 7 des Gesetzes be-
zeichneten fallen, ist der Gebäudesteuernutzungswerth im geordneten Wege des
Revisionsverfahrens zu ermitteln und festzusiellen. Die Steuerbeträge sind indessen
dafür nicht auszuwerfen.
Rudolstadt, den 9. April 1886.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.