6 1887.
die Gefangenen Freistunden, so ist diese Zeit zur Untersuchung des Gesängnisses
Mmöglichst zu benutzen.
8. 10.
Zulassung von Besuchen.
Außer den zuständigen Beamten des Gerichts und der Staatsanwaltschaft
haben nur der Geistliche, der Arzt und die Hebamme Zutritt zu den Verhafteten
im Gefängniß und zwar nach Befinden des Gefängnißporstehers entweder obne Bei-
sein einer Aufsichtsperson oder in Gegenwart des Gefangenenaufsehers bezl. einer
zuverlässigen verpflichteten Frau.
Andere nicht amtlich in der Gefangenen, Anstalt beschäftigten Personen dürfen
zum Verkehr mit den Gefangenen, insbesondere zum Besuche derselben, nur auf
Grund besonderer, von dem Gefängnißvorsteher zu ertheilender Erlaubniß zugelassen
werden. Die Besuche dürfen aber nicht in der Gefängnißzelle, sondern nur in dem
Sprechzimmer oder in einem andein dazu beslimmten Geschäftsraume stattfinden;
auch dürfen Gespräche mit Gefangenen nur im Beisein des Gefangenenaussehers
oder eines andern, vom Gefängnißvorsteher zu beslimmenden Aussichtsbeamten und
mu in der, dem beiwohnenden Beamten bekannten Sprache geführt werden.
Die Besucher von Untersuchungsgefangenen und ebenso die lehleren selbst sind
vorher zu warnen, über den Gegenstand der Untersuchung zu sprechen. Geschieht
dies dennoch, so ist die Unterredung sofort abzubrechen und der fernere Zutritt zu
den Gefangenen zu untersagen. Ebenso hat jeder sonstige Mißbrauch des Besuchs
zu unerlaubtem Verkehr die sofortige Entfernung des Besuchers und nach den Um-
ständen für den Gefangenen die Entziehung der Erlaubniß zum ferneren Empfange
von Besuchen überhaupt zur Folge.
Hinsichtlich des mündlichen Verkehrs eines verhafteten Beschuldigten mit dem
Vertheidiger ist S. 148, Abs. 1 und 3 der Str.-Pr.-O. maßgebend.
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lil.
Schriftlicher 5S. 4 der Gesangenen.
Die Zulässigkeit und den Umfang des schriftlichen Verkehrs von und mit Ge-
fangenen bestimmt der Gefängnißvorsteher.
Alle an Gefangene ankommenden Briefe sind dem Gefängnißvorsteher vorzu-
legen, welcher die etwa erforderlichen Empfangsbescheinigungen augzustellen, un-
frankirte Zusendungen aber zurückzuweisen hat, falls der Gefangene sich nicht vor
der Eröffnung bereit erklärt und die Mittel besitzt, die Porkogebühr zu entrichten.