Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

s 1887. 
Außerdem ist für eine Anzahl von Büchem religiösen oder belehrenden Inhalts 
zu forgen. Die Ausgabe dieser Bücher erfolgt nach Maßgabe der Individualilät 
des Gefangenenen unter thunlicher Berücksichtigung etwa ausgesprochener Wünsche. 
Für die arbeitsfreie Zeit ist in den Zellen für gemeinschaftliche Haft das Vor- 
lesen von Schriften durch einen geeigneten Gefangenen oder einen Aufseher mög- 
lichst zu fördern. 
Die Gefangenenaufseher haben darüber zu wachen, daß die Bücher nicht be- 
schädigt oder gemißbraucht werden. 
luch die Lektüre von Büchern, welche für die Anstalt nicht vorhanden sind, 
kann nach Ermessen des Gefängnißvorslehers gestattet und unter Umständen auch 
dem Gesuche eines Gefangenen um Zulassung einer Zeitung slattgegeben werden, 
letzteres in der Regel jedoch nur, wem sich der Gesangene in einer Einzelzelle 
befindet. 
8. 15. 
Lichtbrennen. 
Kein Untersuchungs, und Strafgefangener darf Acht brennen. 
Wird bei besonderer Zuverlässigkeit eine Ausnahme hiervon durch den Gesängniß- 
vorsteher bewilligt, so kann dies doch nur bis 10 Uhr Abends geschehen. Feuer- 
zeuge, sowie Streichhölzer werden in den Gefängnissen nicht geduldet. 
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8. 16. 
Versahren beim Ausbruch einer Feuersbrunst und Vorsichtsmaßregeln. 
Für den Fall des Ausbruchs einer Feuersbrunst müssen Vorkehrungen ge- 
troffen werden, welche, wenn ein Transport der Gefangenen nöthig wird, deren 
Entweichen verhindem. Bricht eine Feuersbrunst in der Anstalt oder deren Nähe 
aus, welche Gefahr droht, so werden die gefährlichen Gefangenen sogleich geschlossen 
und in angemessenen kleinen Abtheilungen unter gehöriger Bedeckung dahin abge- 
führt, wo der Gefängnißvorsteher ihre einstweilige Verwahrung für angemessen er- 
achtet. In welcher Folgeordnung hiernächst die Utensilien und Vorräthe zu retten 
sind, und wohin das Gerettete zu schaffen ist, bestimmt der Gefängnißvorsteher. 
Während des Feuers nehmen Aufseher und Wärter ihren Posten bei den Ge- 
sangenen und dürfen denselben ohne Befehl oder Erlaubuiß, des Gefängnißvorstehers 
nicht verlassen. Den Gesängnißbeamten ist die größte Vorsicht bei der Heizung 
und beim Umgehen mit Licht einzuschärfen. Sie haben die regelmäßige Reinigung 
der Essen zu beaufsichtigen. Auch müssen die vorhandenen Feuerlöschgeräthschaften
	        
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