Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

10 1887. 
Die Verpflegung aller übrigen Gefangenen geschieht durch den Gefangenen- 
aufseher und ist für alle Gefangenen gleich, doch müssen bei Gefangenen jüdischen 
Glaubens solche Speisen und Zuthaten vermieden werden, welche ihnen ihre Reli- 
gionsgrundsätze verbieten. 
anke, die in der Anstalt behandelt werden, erhalten die vom Arzte vor- 
geschriebene Beköstigung. 
Jeder gesunde und erwachsene Gefangene erhält von der Anstalt täglich nach 
der Bestimmung des Gefängnißvorstehers 750 bis 1250 Gramm gut ausgebackenes 
Roggenbrod auf drei Mahlzeiten, Morgens, Mittags und Abends vertheilt, und 
Mittags mit Rücksicht auf die bewilligte Brodportion ein bis Fwei Liter dickgekochter, 
mit frischem Fett geschmelzter Suppe, mit deren Bestandtheilen täglich, nach einer 
für die Woche festzustellenden Reihenfolge, abzuwechseln ist. Auch kann die Mittags- 
kost beschränkt, und dagegen des Morgens eine warme Suppe oder Kaffee gereicht 
werden, ohne daß die Kosten im Ganzen sich dadurch vermehren dürfen. Das 
Mittagsessen muß in der Stunde von 12 bis 1 Uhr auggetheilt werden. Den 
Gefangenen wird in der Regel nur hölzernes Geschirr für die Speisen und hölzerne 
Löffel zugelassen. Strafgefangenen, von denen kein Mißbrauch zu besorgen ist, dürfen 
Messer und Gabel von Metall nur während des Mittagsessens belassen werden. 
Als Getränk erhalten die Gefangenen (die Strafgefangenen, welche sich selbst be- 
köstigen, neben dem gestatteten Bier) nur Wasser, welches jedoch im Winter zwei 
und im Sommer dreimal frisch zu verabreichen ist. 
8. 19. 
Erkrankungen ver Gesangenen. 
Kranke Gefangene müssen möglichst in abgesonderten, gesund gelegenen gellen 
unter Aufsicht eines zuverlässigen Gefangenen als Wärters, so lange vom Arzt be- 
handelt werden, bis dieser ihre Fortschaffung in eine Heil-Anstalt für nöthig er- 
achtet. Schwangere müssen beim Herannahen ihrer Niederkunft, sofern eine öffent- 
liche Entbindungs-Anstalt im Orte besteht, dahin geschafft werden, falls sie nicht 
der Haft vorläufig entlassen werden können. Von jeder Erkrankung muß der An- 
staltsarzt, und sofern dieser nicht angetroffen wird, in dringenden Fällen der nächst 
zu erreichende Arzt sofort in Kenntniß gesetzt, vom Gefangenenaufseher aber darauf 
geachtet werden, daß der Gefangene genau den ärztlichen Vorschriften nachkomme, 
und die Medizin nicht verschütte. Vermögende Gefangene können mit Genehmigung
	        
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