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des Gefängnißvorstehers sich der Hülfe eines andern, als des ordentlichen Azztes
der Anstalt auf ihre Kosten bedienen. Stirbt ein Gefangener und sind keine An-
gehörige in der Nähe, denen der Leichnam ausgeantworket werden kann, so wird die
Ortspolizeibehörde zur Veranstaltung des Begräbnisses davon in Keuntniß gesetzt.
Zugleich hat der Gfängnißvorsteher dem zuständigen Standesbeamten die in F. 58
des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
vom 6. Februar 1875 (N.= Ges. Bl. 1875 S. 23 ff.) vorgeschriebene Anzeige von
dem Sterbefall zu erstatten und der Polizeibehörde des Ortes, welchem der Ver-
storbene angehört, Nachricht von demselben zu geben.
8. 20.
Neinlichkelt ver Gesängnisse und der Gesaongenen.
Die Eß.- und Trinkgeschirre, die Gefänguisse, die Comidors, die Abtritte und
die Höfe müssen stets reinlich gehalten werden. Die Gefangenen, mit Ausnahme
der vermögenden und derjenigen, deren bürgerliche Stellung eine Ausnahme recht-
ferligt, reinigen und scheuern in der Regel die Gefängnisse selbst unter Aufsicht des
Gefangenenaussehers. Das Weißen muß, so oft es nöthig, und ebenso das Ge-
eignete zur Vertilgung des Ungeziefers angeordnet werden. Die Fenster sind bei
Tage, ohne Rücksicht auf die Jahreszeit, wiederholt zu öffnen, außerdem auch die
Räume öfters zu durchräuchern. Wo nicht gemeinschaftliche sichere Abtritte benutzt
werden, müssen die Kübel möglichst auf die Gänge gestellt, und die Gefangenen
unter Aufsicht des Wärters zu denselben gelassen werden. Für die Nacht muß ein
zu verdeckendes Nachtgeschirr in jeder Gefangenenstube gehalten werden. Die
Reinigung der Kübel liegt in der Negel den Gefangenen ob, mit Ausnahme der
vermögenden Gefangenen und derjeuigen Personen, deren bürgerliche Verhältnisse
eine Ausnahme rechtfertigen. Diejenigen Gefangenen, welche von der Reinigung
sowohl der Nachtkübel wie auch der Gefängnisse befreit sind, haben dafür eine dem
Gefangenenaufseher zukommende Reinigungsgebühr zu entrichten, welche mit Rück-
sicht auf die örtlichen Verhältnisse von dem Gerichte festgesetzt wird, und mit den
übrigen Kosten durch das Gericht einzuziehen ist. Kein Gefangener darf elwas aus
dem Fenster schütten oder zum Fenster hinaus spucken, und die Utensilien oder das
Gefängniß beschmutzen. Deßhalb ist aber auch in jedes Gefängniß ein mit Sand
gefüllter Spucknapf zu setzen, alle Wochen zu reinigen und frisch zu füllen. Jeder
Gefangene muß sich des Morgens waschen und ankleiden. Er wird nach Er.
2.