Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. 13 
Unterhalts der Gefangenen, sodann zur Deckung der Kosten des Strafpverfahrens 
zu verwenden und der etwaige Ueberverdienst dem Gefangenen zu überlassen und 
ihm bei seiner Entlassung auszuhändigen. Die diesfallsige Rechnungsführung liegt 
dem Gefangenenaufseher ob. An den Sonn= und Festtagen wird nicht gearbeitet. 
8. 23. 
Theilnahme der Gefangenen am Gottesdienst. 
Wo es die Localität irgend gestattet, und es ohne die Andacht slörendes Auf- 
sehen geschehen kann, müssen die Straf= und solche zuverlässige Untersuchungs- 
gefangene, gegen welche das Hauptverfahren eröffnet ist, auf Verlangen zur Theil- 
nahme am Gottesdienst in der Kirche zugelassen werden; falls dies nicht angeht, 
ist für Einrichtung eines regelmäßigen Gottesdienstes in der Gefangenenanstalt 
selbst, soweit möglich, Sorge zu tragen. Keinem Gefangenen darf der religiöse Zu- 
spruch eines Geistlichen seines Glaubens auf Verlangen versagt werden. 
8. 24. 
Behandlung der Gefangenen. 
Die Gefangenen sollen mit Güte und Menschlichkeit behandelt, aber auch mit 
angemessener Strenge zur Zucht und Ordnung angehalten werden. Jedem Ge- 
fangenen muß von den Haus-Beamten anständig begegnet, und ihm diejenige Be- 
nennung in der Anrede beigelegt werden, welche Gefangenen seines Standes zu- 
kommt. Kein Gefangenenausseher darf einen Gefangenen wörtlich oder thätlich 
beleidigen. 
Der Gefangenenanfseher darf Geschenke von den Gefangenen oder ihren An- 
gehörigen weder annehmen noch sich versprechen lassen, und über den Gegenstand 
der Untersuchung so wenig, als überhaupt unnöthige Gespräche mit ihnen führen. 
Die Verpflichtung für die Sicherheit und Wartung der Gefangenen zu sorgen, 
bringt es mit sich, dah der Aufseher, wenn er keinen von der Aussichtsbehörde be- 
stellten Vertreter hat, sich außer dem Dienst aus der Anstalt ohne Genehmigung 
des Gefängnißvorstehers nicht entfernt. Ueber Nacht darf er ohne diese Geneh- 
migung nie außer dem Hause zubringen. 
§. 25. 
Belragen ver Gesangenen. 
Der Gefangene hat sich ruhig und friedlich im Gefängnisse zu betragen, den 
Gefängnißbeamten Gehorsam zu leisten, und diejenigen Vorschriften zu befolgen,
	        
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