Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

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1887. 
welche auf der innern Gefängnißthür angeheftet sind. Kein Gefangener darf diesen 
Anschlag abreißen oder beschmutzen. Alles laute Reden, Schreien, Singen, Rufen, 
Fluchen. 
Klopfen, Pfeisen, Zanken und Raufen, aller Verkehr mit anderen Ge- 
fangenen durch Zeichen, Worte oder auf andere Weise, alle Karten= und Würfel- 
spiele, muthwillige Beschädigung der Kleidungs= oder Inventarienstücke, Beiseite- 
schaffen des Arbeitsmaterials sind untersagt und zu strafen, ebenso die Faulheit 
bei der Arbeit. 
8. 26. 
Strasen für Vergehungen der Gesangenen. 
Als Disciplinarstrafen kommen in Anwendung: 
# 2— 
" 
erweis 
Entziehung der Erlaubniß, über das Guthaben aus dem Arbeitsverdienste 
zum Zwecke des Ankaufs von Zusatz= Nahrungsmitteln zu versügen, bis auf 
die Dauer von zwei Monaten. 
. Einziehung des vorhandenen Guthabens aus dem Arbeitsverdienste bis 
auf Höhe des in einem Zeitraum von zwei Monaten angesammelten Be- 
trages. 
Entziehung der Bewegung im Freien bis auf höchstens acht Tage, der 
Lektüre bis auf vierzehn Tage. 
Bei Einzelhaft: Entziehung der Arbeit unter gleichzeitiger Entziehung der 
Lektüre bis auf höchstens acht Tage. 
Kostschmälerung, welche bestehen kann: 
a) in Entziehung der Brodporkion zum Frühstück, Mittag= oder Abendessen, 
b) in Entziehung der Frühstücks-, Mittags- oder Abendsuppe, 
(Zu a und b bis auf die Dauer von vierzehn Tagen), 
-D) in Entziehung der Fleischportion, 
4) in Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den anderen 
Tag bis auf die Dauer von acht Tagen. 
Anresst, bestehend in einsamer Einsperrung in einem hierzu bestimmten 
Lokale mit oder ohne Aufgabe einer Arbeit, bis auf die Dauer von 
höchstens einem Monat. 
Diese Strafe kann geschärft werden (strenger Arrest): 
#a) durch die Entziehung des Bettlagers, 
b) durch Verdunkelung der Arrestzelle,
	        
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