Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

16 1887. 
heit der Gefangenen und die etwaigen Ereignisse in der Anstalt, er hat auch, indem 
er für Erhaltung des Inventariums verantwortlich ist, etwaige Abgänge jederzeit 
zu melden. 
8. 29. 
Beaufsichtigung der Gefängulß-Beamten. 
Allwöchentlich zu verschiedenen Tageszeiten, und bei besonderen Veranlassungen 
noch häufiger, ist durch den Gefängnißvorsteher eine Gefängniß-Untersuchung vor- 
zunehmen, bei welcher der Gefangenenaufseher nicht mit in die einzelnen Gefäng- 
nisse genommen wird. Bei dieser Untersuchung hat sich der Gefängnißvorsteher von 
der sicheren Verwahrung, vorschriftsmähigen Verpflegung, Reinlichkeit und Be- 
schäftigung der Gefangenen zu überzeugen, die Beschwerden der letzteren zu prüfen 
und möglich sofort zu erledigen. Auf die Gesuche aber, welche außer der Um- 
gangszeit von Gefangenen eingehen, und welche die Gefangenenaufseher ohne Zeit- 
verlust anzumelden haben, ist sofort zu versügen. Ueber jede Gesängniß-Unter- 
suchung ist eine Registratur aufzunehmen, in welcher das Ergebniß der Unter- 
suchung niedergelegt wird. Diese Registraturen sind zu besonderen Akten zu 
bringen. 
Gefängnißvorsteher bei dem Landgerichtsgefängniß zu Rudolstadt, in welchem 
zugleich die Gefangenen des Amtsgerichts Rudolstadt venwahrt werden, ist der 
Landgerichtspräsident, bei den Amtsgerichtsgefängnissen der Amtorichter beziehungs- 
weise bei den mit mehreren Amterichtern besetzten Amtsgerichten der aufsichtführende 
Amtsrichter. 
Der Landgerichts-Präsident kann die Funktionen des Gefängnißvorstehers bei 
dem Landgerichtsgefängniß ganz oder theilweise dem Untersuchungsrichter oder einem 
anderen Mitgliede des Landgerichts übertragen. 
Die Amtsrichter beziehungsweise aufsichtführenden Amtsrichter haben alljähr- 
lich und zwar längstens bis zum 15. Januar über den Zustand der amtsgericht- 
lichen Gefängnisse und etwaige bei den vorgeschriebenen Revisionen hervorgetretene 
Uebelstände an den Landgerichtspräsidenten zu berichten; Letzterer überreicht die 
gesammelten Berichte mit seinem eigenen Berichte über das Landgerichtsgefängniß 
dem Fürstlichen Ministerium, nachdem vorher dem Ersten Staatsanwalt Gelegenheit 
zur Aeußerung gegeben worden ist.
	        
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