Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. 19 
3. Besondere Vorschriften über die Behandlung der Eivllgefangenen. 
Für die Civilgefangenen gelten hinsichtlich der Beschäftigung, Bekleidung und 
Bekösligung dieselben Vorschriften wie für die zu einfacher Haft Verurtheilten. 
Es kann ihnen die Benupzung eines eigenen Bettes gestaltet werden. Schreib- 
materialien sind ihnen nicht zu versagen. Der briefliche Verkehr wird nicht kon- 
trolirt. Besuche dürfen ohne Beisein eines Beamten zugelassen werden. Die 
Reinigung der Zellen, Nachtkübel u. s. w. wird ihnen nicht zugemuthet. 
Rudolstadt, den 7. Januar 1887. 
Fürsstlich Schwarzb. Ministerium. 
(gez.) v. Bertrab. 
  
II. Verordnung 
vom 7. Jannar 1887, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 
2. December 1886 über die Zuständigkeit der Behörden bei Er- 
mittelung der Erbschaftsabgabe (Ges.-S. S. 20|1). 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen zur Ausführung des Gesetzes vom 2. December 1886 über die Zustän- 
digkeit der Behörden bei Ermittelung der Erbschaftsabgabe (Ges. Samml. S. 201) 
unter Aufhebung der Verordnung vom 8. August 1879 (Ges. Samml. S. 273), 
was folgt: 
8. 1. 
Vom 1. April 1887 ab werden die auf die Regulirung der Erbschaftsabgabe 
bezüglichen Geschäfte für sämmtliche Amtsgerichtsbezirke des Landes von den durch 
Unser Ministerium zu bestimmenden amtsgerichtlichen Beamten nach Maßgabe der 
88. 15. 16 und 17 des Gesetzes vom 8. August 1879 (Ges. Samml. S. 270) 
bearbeitet. 
§. 2. 
Die Gerichte sind verpflichtet, von jedem zu ihrer Kenntniß gelangenden ab- 
gabepflichtigen Nachlaßfalle unverzüglich dem mit der Regulirung der Erbschafts- 
abgabe betrauten Beamten Mittheilung zu machen.
	        
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