Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. 23 
Der Böschungswinkel fester Gesteinswände darf nicht über 75% und derjenige 
der Grubenwände aus rolligen Massen nicht über 450 betragen. 
Mit der Gewinnung einer Steinschicht darf nicht eher vorgegangen werden, 
als bis die Oberlage (der Abraum, das lose Gestein) bis zum festen austehenden 
Felsen abgeräumt ist. 
Bei Gesteinsstößen oder Grubenwänden von 6m Höbe und darüber muß die 
horizontale Breite der abgeräumten Fläche mindestens 3 m betragen; bei niedrigeren 
Gesteinsstößen oder Grubenwänden muh sie mindestens gleich der halben Höhe der 
lehteren sein. 
Vor dem jedesmaligen Beginn der Arbeit sind die Stöße, vor denen gearbeitet 
wird, auf das Vorhandensein von Einsturz drohenden Massen, im Winter insbesondere 
von Frostschalen zu untersuchen. 
Laufbrücken müssen mit festem Bohlenbelag und bei einer Höhenlage von über 
1,5 m auf beiden Seiten mit einem sicheren Geländer versehen sein. 
Auf Schienenbahnen mit solcher Steigung, daß die Fördergefäße auf denselben 
sich von selbst fortbewegen, müssen letztere gebremst sein. 
S. 7. 
In den Tageseinbrüchen dürfen Steinbrecher- und Schießarbeiten frühestens 
eine Stunde vor Sonnenaufgang beginnen; spätestens eine Stunde nach Sonnen- 
untergang müssen die Arbeiten beendet werden. 
Mit Rücksicht auf nahe gelegene Verkehrsstraßen, auf vorzunehmende Feld- 
arbeiten u. s. w. kann die Ortspolizeibehörde besondere Tageszeiten bestimmen, an 
welchen allein geschossen werden darf. 
Verladungen und sonstige Transportarbeiten sind stets, auch zur Nachtzeit, zulässig. 
8. 8. 
Bei Sprengarbeit sind folgende Vorschriften zu beachten: 
a) Die Benutzung des reinen Sprengöls, der Schießbaumwolle, verdorbener oder 
gefrorener Sprengmitkel und des losen Pulvers zum Sprengen ist untersagt. 
b) Das Schießen mit Sprengstofsen ohne Patronen ist untersagt. Zu den Spreng- 
pulverpatronen darf nur gut geleimtes Papier verwendet werden. 
Te) Die Anschaffung von Sprengmittelu ist nur dem Unternehmer und dessen Be- 
austragten gestattet. Nur von diesen darf der Arbeiter Sprengmittel in Em- 
pfang nehmen, und nur nach ihrer Anweisung darf er dieselben verwenden. 
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