Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. 26 
k) Die Umarbeitung der Sprengpatronen und das Aufthauen gefrorener Spreng- 
mittel darf nur unter Leitung des Aufsehers oder seines Stellvertreters in ge- 
sondert gelegenen Räumen, fern von bewohnten Gebäuden, erfolgen. 
Das Aufthauen gefrorener Sprengmittel darf nie durch Auflegen auf 
Oefen, sondern nur in trockenen Behältern geschehen, welche von Außen durch 
lauwarmes Wasser erwärmt werden. 
1) Sprengmittel sind in abgelegenen, besonders eingefriedigten Lagerhäusern aufzu- 
bewahren, die mindestens 120 m von den Brüchen entfernt sein müssen. 
In größeren Brüchen können verlassene Gesteinsstöße zu Lagerkammern 
für Sprengmittel eingerichtet werden, jedoch müssen dieselben wenigstens 120 m 
von offentlichen Wegen und mindestens 50 m von den Arbeiks-Strossen, sowie 
von offenen Feuern, geheizten Oefen und Herden entfernt und durch eine weit. 
hin sichtbare Tafel mit der Aufschrist „Sprengmittel“ bezeichnet sein. 
Zündhütchen oder sonstige Zündstofse dürfen mit den Sprengmitteln nicht 
in demselben Raume aufbewahrt werden. 
Aufbewahrungsräume für Sprengmittel dürfen nicht mit offenem Aichte 
betreten werden. 
Im Uebrigen wird verwiesen auf das Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 
(Reichs, Ges. Bl. S. 61), die Ausführungsverordnung dazu vom 10. October 
1884 (Gesetz Samml. S. 131) und die Bekanntmachung vom 13. März 
1885 (Centralblatt für das deutsche Reich S. 63). 
m) Die Anordnung weiterer Vorsichtsmaßregeln für den Fall, daß öffentliche Wege 
in einer solchen Nähe an dem Bruche vorbeiführen, daß die daselbst passirenden 
Personen durch die Sprengarbeit gefährdet werden können, bleibt der Orts- 
polizeibehörde vorbehalten. Dieselbe kann in einem solchen Falle insbesondere 
anordnen, daß vor dem Anzünden der Schüsse auf dem Wege oberhalb und 
unterhalb in einer Enkfernung von 30 m von der Grubenkante an gerechnet 
Wachposten mit schwarzweißen Fähnchen zur Wamung der Vorbeipassirenden 
aufgestellt werden. 
8. 9. 
In dem Aufenthaltöraum für die Arbeiter (Kaue), welcher auf Verlangen der 
Ortspolizeibehörde in erforderlicher Größe herzustellen ist, ist ein Abdruck der gegen- 
wärtigen Verordnung dauernd anzuschlagen. Ist kein Aufenthaltsraum für die 
Arbeiter vorhanden, so ist jedem Arbeiter ein Abdruck dieser Verordnung einzu-
	        
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