Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

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auf der Sohle gleich breiten Graben mit Dammanfwurf auf der dem Tagebau zu- 
gekehrten Seite zu versehen. 
§. 6. In gleicher Weise sind die Feldestheile, in welchen Tagebrüche in Folge 
des Bergbaues vorhanden oder zu erwarten sind, abzusperren. 
Das Verbot des Betretens solcher abgesperrter Flächen ist durch Warnungs- 
tafeln ersichtlich zu machen. 
Ausnahmen dürfen nur bei abgebauten Feldestheilen und auch bei diesen nur 
mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Bergrevierbeamten stattfinden. 
§. 7. Grenzt ein Weg, ein öffenklicher Platz oder ein zum Wohnen einge- 
richtetes Gebäude an einen solchen Feldestheil oder an einen Tagebau, so ist längs 
des Weges, Platzes oder Gebäudes eine mindestens 1 Meter hohe, hinreichend slarke 
Schutzwehr anzubringen. 
§. 8. Glühende Aschenhaufen und in Brand gerathene Halden auf Berg- 
werken sind für die Dauer des Brandes und so lange noch heiße Asche sich vor- 
findet, gegen das Betreten durch Menschen und Vieh durch genügend hohe, starke 
und dichte Einsriedigung abzusperren. Auch ist das Verwehen glühender Staub- 
kohle durch Bedeckung mit geeigneten Stoffen zu verhindern. 
Das Verbot des Betretens solcher abgesperrter Brandflächen ist außerdem durch 
Warnungstafeln ersichtlich zu machen. 
Das Beseitigen von Halden durch Anzünden ist verboten. 
§. 9. Sammelbehälter jeder Art sind, sofern sie nicht mindestens 1 Meter 
über den Erdboden hervorragen, mit festem Bohlenbelag abzudecken oder mit einer 
mindestens 1 Meter hohen, starken Einfriedigung zu versehen. 
II. Sicherung der Grubenbaue. 
§. 10. In Tagebauen darf die Höhe der Abraumsstrossen nicht über 6 Meter, 
die der Kohlenstrossen nicht über 10 Meter, die Breite beider aber nicht unter 3 Meter 
betragen. Doch ist es gestattet, sowohl das Deckgebirge, als auch die Kohle in 
höheren Strossen zu gewinnen, wenn für ersteres eine Böschung von nicht über 
55 Grad und für letztere von nicht über 65 Grad Neigung inne gehalten wird. 
Die vorgeschriebene Strossenbreite muß auch an den nicht belegten Strossen 
stets beibehalten werden. 
§. 11. Sämmtliche unterirdische Grubenbaue müssen bei ungenügender Festig-
	        
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