Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

32 1887. 
§. 33. Vor dem gehenden Zeuge der Bremswerke muß ein hinreichend starker 
Lattenverschlag angebracht sein, der den Seilen allein einen Durchgang gestattet. 
34. Die Bremswerke müssen mit einer selbstwirkenden, d. h. einer solchen 
Beemsvoriichtung versehen sein, die gelüstet werden muß, wenn der Bremskorb um- 
gehen soll, sonst aber geschlossen ist. 
§. 35. Der Stand des Abbremsers ist so einzurichten, daß derselbe ohne 
Gefahr und in bequemer Stellung seine Arbeit verrichten kann. 
36. Im Falle die Förderleute das Abbremsen der Fördergefäße selbst be- 
sorgen sollen, muß die Bremsvorrichtung von jedem Anschlagspunkte aus leicht und 
so gehandhabt werden können, daß der Fördermann nicht genöthigt ist, in den 
Bremsberg von, Bremsschacht selbst zu treten. 
§. 37. Während die Förderung im Gange ist, darf Niemand unter den 
Bremsberg, Bremsschacht oder flachen Schacht treten. 
3) über Tage und in Strecken. 
§. 38. Im Tagebau darf der Arbeiter beim Füllen der Fördergefähe seine 
Stellung nicht zwischen Arbeitsstoh und Fördergefäß nehmen. 
Werden mehrere Fördergesäße nebeneinander zu gleicher Zeit gefüllt, so muß 
zwischen je zei! Fördergefäßen ein Zwischenraum von mindestens 3 Meter bleiben. 
39. Im Tagebau ist vor demjenigen Theile eines Stoßes, der unterschrämt 
wird, dos Füllen der Fördergesäße verboten und erst nach vollständigem Hereintreiben 
der unterschrämten Massen gestattet. 
In unmittelbarer Nähe einer Schrämarbeit im Tagebau ist überhaupt das Auf. 
stellen von Fördergefähen oder das Lagern von Gegenständen, die die Flucht der 
Arbeiter hindern könnten, verboten. 
6. 40. Beim Füllen der Fördergefäße in einem Bruchbau muß der Förder- 
mann eine solche Stellung einnehmen, daß er durch die Zimmerung gehörig gesichert 
ist, auch ihm zur Flucht der erforderliche Raum frei bleibt. 
§. 41. Laufbrücken zur Forderung sind mit einem festen Bodenbelag in der 
ganzen Breite der Brücke und bei einer Höhe von mehr als 1,5 Meter an beiden 
Seiten mit einem sichern Geländer zu versehen. 
In Fahr= und Förderstrecken, deren Sohle unter Wasser steht, oder 
ausgeweicht ist, muß Tragewerk mit festliegenden Laufbrettern vorhanden sein. 
Schwarten dürfen dazu nicht verwendet werden.
	        
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