Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. a3 
§5. 43. Beim Fördern auf geneigter Bahn ist es den Förderleuten verboten, 
sich auf die Fordergcfaße zu setzen oder zu stell en. 
8. 44. Die Förderleute dürfen sich nur in Abständen von mindestens 15 Meter 
auf geneigten und 10 Meter auf söhligen Bahnen folgen. 
45. In den Srrecken, die nicht durch fest angebrachte Beleuchtung erhellt 
werden, haben die Förderleute vorn am Fördergefäß ein hellleuchtendes Grubenlicht 
#U führen. 
l §. 46. Auf Schienenbahnen mit einer solchen Neigung, daß die Fördergefäße 
auf denselben sich von selbst fortbewegen, müssen letztere gebremst werden können. 
Findet die Förderung in Zügen stalt, so müssen in jeden Zug so viele mit 
Bremsen versehene Fördergefäße eingestellt werden, daß derselbe jeder Zeit mit Sicher- 
heit zum Stehen gebracht werden kann. 
8. 47. In Strecken, in denen Förderung mittelst Maschinen staktfindet, ist 
eine Signalvorrichtung anzubringen, die gestattet, von jedem beliebigen Punkte der- 
selben dem Maschinenwärter Zeichen zu geben. 
8. 48. Saigere Bremswerke und Aufzüge für Fördergefäße über oder unter 
Tage sind mit einem selbstthätigen Verschlusse, z. B. Fallgitter zu versehen. 
§. 49. Stillstehende Eisenbahnwagen müssen stets so festgelegt werden, daß 
sie durch Unbefugte oder durch bewegte Luft nicht ohne Weiteres in Bewegung 
gesetzt werden können. 
IVy. Fahrung. 
1) im Allgemeinen und in Schächten. 
§. 50. Jede selbsiständig für sich betriebene unterirdische Anlage eines Braun- 
kohlen= oder Alaunbergwerks muß mit zwei fahrbaren Ausgängen nach der Erd- 
oberfläche versehen sein, die nicht in einem und demselben Gebäude zu Tage aus- 
gehen dürfen, aber von allen Punkten des Grubengebäudes ohne Gefahr erreichbar 
sein müssen. Sind es Schächte, so muh mindestens einer den Vorschriften der §§. 52, 
53 und 54 genügen. 
§5. 51. Auf allen übrigen unterirdisch bauenden Bergwerken, in welchen die 
Befahrung nicht ausschließlich durch Stollen oder einfallende Strecken stalkfindet, 
muß mindestens ein von allen Punkten des Grubengebäudes ohne Gefahr erreich- 
barer, mit Fahrten versehener Schacht vorhanden sein.
	        
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