1887. 0
§. 87. Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündmitteln, anderen Stoffen und Ge-
räthen gleichzeitig in demselben Fördergefäße transportirt werden.
Sprengölpräparate dürfen auf letzterem nur in verschlossenen, mit lockeren
Massen (Sägespänen, Heu, Stroh 2c.) ausgefütterten Holzkasten bewegt werden.
Die Förderung der Sprengstoffe im Schachte darf nur außer der Hauptschicht.-
zeit und nicht ohne vorherige Benachrichtigung des Maschinenwärters und des An-
schlägers auf dem Füllorte erfolgen.
Der Maschinenwärter darf nicht schnell fördern und das Fördergefäß nicht
hart aufsetzen lassen.
Der Anschläger muß dasselbe von der Förderschale vorsichtig abziehen und darf
die Sprengstoffe nur von den dazu bestimmten Versonen aus den Gefäßen ent-
nehmen lassen.
Für die Bergwerke, deren täglicher Betrieb in mehr als einer Schicht umgeht,
gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Förderung der Sprengstosse im Schachte und der Transport derselben
nach den unterirdischen Aufbewahrungsräumen darf niemals während des
Schichtenwechsels stattfinden.
Während der Förderung der Sprengstofse im Schachte und des Transports
derselben nach den unterirdischen Aufbewahrungsräumen muß die gesammte
übrige Förderung ruhen.
Alle bei der Förderung und dem Transport der Sprengstoffe nicht beschäf-
tigten Arbeiter haben sich, so lange dieser Transport im Gange ist, von dem
Schachte und den Strecken, durch welche dieser Transport geht, in solcher
Entfernung zu halten, daß ihnen im Falle einer Explosion keine Gefahr droht.
Der Betriebsführer hat zu diesem Zweck in der Grube durch Tafeln
mit der Ausschrift: „Halt! beim Transport von Sprengsioffen“ die Stellen
zu bezeichuen, bis zu denen die Arbeiter zurückzuweichen haben, um sicher
zu sein.
Mindestens eine halbe Stunde vor dem Beginne der Förderung und des
Transports von Sprengstossen ist den im E. 4 bezeichneten Arbeitern von
diesem Vorhaben Kenntuiß zu geben, damit sie sich rechtzeitig in Sicherheit
begeben können.
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