Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

4 1887. 
5) Verausgabung der Sprengstoffe. 
§. 88. Sprengölpräparate, welche sich zu zersetzen beginnen (was durch stechen- 
den Geruch oder Entwickelung rothbrauner Dämpfe zu erkennen isl) dürfen nicht 
ausgegeben werden. Sie müssen unter Aufsicht eines Grubenbeamten oder Auf- 
sehers im offenen Feuer verbrannt werden. 
§. 89. Ebenso dürfen gefrorene Sprengölpräparate nicht zum Sprengen ge- 
braucht, auch nicht mit festen Körpern bearbeitet werden. 
Sie sind in diesem Zustande nicht auszugeben, sondern vorher auszuthauen. 
Das Austhauen darf nur in Gefäßen mit lauwarmem Wasser, in welchen die 
Sprengölpräparate mit letzterem nicht in direkte Berührung treten (Nobel'scher Topf), 
oder durch mehrstündige Aufbewahrung in einem mäßig erwärmten Raume geschehen. 
Niemals dürfen die Sprengölpräparate an die Flamme eines Lichtes oder in 
die Nähe von offenem Feuer, Oefen oder Herden, Damfkesseln oder Dampfheizungen 
und dergleichen, überhaupt an Orte gebracht werden, welche wärmer werden können, 
als die Hand verträgt. 
Um ein Gefrieren der Patronen nach der Ausgabe zu vermeiden, sind die Be- 
hälter mit denselben von dem Arbeiter dicht am Körper zu tragen. 
5§. 90. Die Verausgabung der Sprengstoffe darf nur außerhalb des Aufbe- 
wahrungsraumes in dem Vorraume erfolgen. Die nach dem Aufbewahrungsraume 
führende Thür ist während der Verausgabung verschlossen zu halten. 
§. 91. Die Verausgabung der Sprengstoffe darf nur durch die Steiger oder 
Aufseher oder unter der besonderen Ausfsicht derselben an die Drittelführer oder 
Schießkameradschaftsführer erfolgen. (§. 97.) 
§. 92. Sprengpulver darf nur in Mengen von höchstens 10 Kilogramm, 
Sprengsalpeter in Mengen von höchstens 50 Kilogramm auf einmal an eine Kamerad- 
schaft verausgabt werden, während die Menge der Sprengölpräparate den Bedarf 
der Kameradschaft für eine Schicht nicht übersteigen darf. 
8. 93. Der Transport der Sprengstoffe von der Ausgabestelle nach dem 
Arbeitsorte und der Rücktransport des nicht verbrauchten Sprengstoffes muß in 
metallenen oder hölzernen mit festem Verschluh versehenen Behältern erfolgen. 
§. 94. Die in einer Schicht nicht zur Verwendung gekommenen Sprengöl- 
präparate und die zum Trausport derselben benuhten Behälter müssen nach Be- 
endigung der Schicht dem ausgebenden Beamten zurückgegeben werden.
	        
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