Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

u 1887. 
8. 105. Alle sich bewegenden Theile einer jeden maschinellen Anlage sind, 
so weit sich in ihrer Nähe Menschen bewegen müssen, mit einer Schutzvorrichtung 
derartig zu umgeben, daß durch sie eine Verunglückung ohne Verschulden des Be- 
troffenen nicht herbeigeführt werden kann. « 
§10()AlleAbstutzvornchumgcnQuctfchWalz-undMahlwerkesinddukch 
geeignete Schußvorrichtungen für die Annäherung ungefährlich zu machen. 
107. Alle Räume, in welchen sich Maschinen, Aufzüge, Abstärzvorrichtungen, 
Quetsch- „Walz- und Mahlwerke oder Transmissionen befinden, müssen während der 
Arbeitszeit durch Tageslicht oder kũnstliche Beleuchtung so erhellt sein, daß die vor- 
bezeichneten Aulagen, besonders die bewegten Theile gut erkennbar sind. 
. Das Putzen und Schmieren der während des Betriebes nur mit 
Gefahr zugänglichen Theile der Maschinen, sowie die Vorname von Ausbesserungen 
an Maschinen und den von ihnen betriebenen maschinellen Vorrichtungen während 
des Ganges derselben ist verboten. 
K. 109. Das Auflegen der Riemen auf die Riemscheibe während des Ganges 
der Maschine ist verboten, soweit dabei nicht Vorrichtungen benutzt werden, welche 
die Gefahr für den Arbeiter ausschließen. 
§. 110. Die Schwungräder der Maschinen sind so einzurichten, daß das An- 
drehen derselben gefahrlos bewirkt werden kann. 
S. 111. Elektrische Maschinen jeder Art und elektrische Leitungen sind der- 
artig anzubringen und zu verwahren, daß durch sie eine Verunglückung ohne Ver- 
schulden des Betroffenen nicht herbeigeführt werden kann 
112. Das Berühren der elektrischen Leiningen, der eleltrischen Maschinen 
und Apparaee jeder Art ist verboten und nur dem Dienst- und Aussichtspersonal 
unter Anwendung der geeigneten Sicherheitsmaßregeln gestattet. 
IX. Arbeiter. 
§. 113. Personen männlichen Geschlechts, welche das sechszehnte, und Frauens- 
versonen, welche das einundzwanzigste Lebensjahr nicht überschritten haben, dürfen 
beim Bergbau nur in einer Weise beschäftigt werden, welche ihrer körperlichen Ent- 
wickelung nicht nachtheilig ist. Besonders ist es verboten sie mit Haspelziehen, mit 
Karrenlaufen über das Kreuz oder mit solchen auf ansteigenden Bahnen zu be- 
schäftigen.
	        
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