1887. 45
8. 114. Beim unterirdischen Grubenbetriebe darf ein Arbeiter in einer Tempe-
ratur von 4 29 Grad Colsius (4 23 Grad Réaumur) oder mehr nicht länger
als sechs Stunden täglich beschäftigt werden.
§. 115. Maschinen= und Kesselwärter dürsen zu einer längeren Arbeitszeit,
als die gewöhnliche Schichtzeit beträgt, nicht angehalten werden.
§. 116. In der Häuerarbeit unerfahrene Arbeiter dürfen bei dieser nicht allein
angelegt werden.
S. 117. Auf jedem in Betrieb befindlichen Bergwerke müssen Einrichtungen
bestehen, welche es ermöglichen, die auf demselben angefahrene Mannschaft nach Zahl
und Person jederzeit genau zu ermitteln.
Der Vertreter des Bergwerks hat die Art dieser Einrichtung und die zur Hand-
habung derselben erforderlichen Pflichten der Grubenbeamten und Arbeiter mittelst
Aushanges in der Kauenstube öffenklich bekannt zu machen.
§. 118. Die Grubenbeamten und Arbeiter sind verpflichtet, die Vorschriften
der in F. 117 bezeichneten Bekanntmachung genau zu befolgen.
§. 119. Jeder belegte Arbeitspunkt muß in jeder Schicht mindestens einmal
von einem Aufsichtsbeamten befahren werden.
Bei Arbeitspunkten, an welchen nur ein Mann arbeitet, ist Vorsorge zu treffen,
daß auherdem mindestens einmal in der Schicht Jemand nach ihm sieht.
§. 120. Auf jeder selbstständig für sich betriebenen Anlage eines Bergwerko
muß eine heizbare, der Stärke der Belegschaft entsprechend große Kauenstube vor-
handen sein, in der sich die Arbeiter ausruhen und umkleiden können. Ebenso muß
durch eine ausreichend große, im Winter heizbare Badeanslalt denjenigen Arbeitern.
deren Beschästigung mit groher Hitze oder Staub verbunden ist. Gelegenbeit ge-
boten werden, sich gründlich zu reinigen.
5. 121. Ein die §§. 3, 14, 17, 20, 22, 23, 28, 29, 30, 37, 38, 39, 40,
43. 44, 45, 46, 49, 56, 57, 61, 62, 63, 65, 69, 73. 74, 79, 80, 83, 86. 87,
89, 91. 92, 93, 94, 96 bis 104 einschließlich, 108, 109, 112 bis 120 einschließlich.
125, 133, 134, 135 und 139 umfassender Auszug dieser Polizei-Verordnung ist in
der Kauenstube in Anschlagsform auszuhängen, und überdies jedem Bergarbeiter ein
Exemplar desselben in Buchform bei seiner Annahme gegen Empfangsbescheinigung
auszuhändigen.
7.