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(GesetzSamml. S. 48) unter Aufhebung der Regierungs-Verordnung vom 11. October
1836 und vom 28. April 1838 (Rudolstädter Wochenblatt 1836 Nr. 42 und 1838
Nr. 19) was folgt:
Mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft wird bestrast, wer Fleisch
von Kälbern, die beim Schlachten nicht mindestens zehn Tage alt gewesen
sind, seilhält oder verkauft.
Rudolstadt, den 1. April 1887.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
& VII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 25. Mai 1887,
betreffend den zum Zweck der Einziehung von Gerichtskosten unter
den Bundesstaaten zu leistenden Beistand.
Die deutschen Jusüizverwaltungen haben sich darüber verständigt, daß im Falle
eines Ersuchens um Einziehung von Gerichtskosten seitens der Behörden eines
anderen Bundesstaates auf das Porto für das Ersuchungsschreiben die Nr. 3 der
Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden ver-
schiedener Bundesstaaten vom 29. August 1870 (Bundeggesepblatt S. 514) zur
Amwvendung kommen soll. Die Gerichtsbehörden des Fürstenthums werden im An-
schluß an die Ministerial-Bekanntmachung vom 31. Mai 1880 (Gesetz-Samml. S. 22)
angewiesen, nach dem vereinbarten Grundsatze künftig zu verfahren.
Rudolstadt, den 25. Mai 1887.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
Hauthal i. V.