1887. 53
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
5. Stück vom Jahre 1887.
K& VIII. Gdeie
vom 12. Juli 1887,
die Aufnahme einer Anleihe zum Zwecke der Bestreitung außer-
ordentlicher Bedürfnisse der Staatsverwaltung betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags was folgt:
8. 1.
Unser Ministerium wird ermächtigt, die Geldmittel, welche zur Bestreitung
außerordentlicher Bedürfnisse der Staatsverwaltung für Wegebauten und Erstattung.
von Vorschüssen an das Reich wegen des eingezogenen Papiergeldes in der Finanz-
periode 1885 bis 1887 erforderlich sind, soweit sie aus den Einnahmen des ordent-
lichen Etats nicht beschafst werden können, im Wege des Credits flüssig zu machen
und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe
erforderlich sein wird, eine verzinsliche Anleihe aufzunehmen und dafür Inhaber-
papiere (Rentenbriefe) auszugeben.
S. 2.
Die Vertheilung der auszugebenden Rentenbriefe auf die Serien von 200,
500 und 1000 Mark und der Zinssatz wird von Uns durch besondere, in der
Gesetzsammlung zu publicirende Verordnung bestimmt. Im Uebrigen finden auf
die zu begebende Anleihe die Gesetze vom 15. August 1873 (Geset Samml. S. 85
und 89) und vom 20. Oktober 1880 (Gesetz- Emm S. 110) Anwendung.
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzianimlung. XLVII
Ausgegeben in unnlhen am 22. aus 1887.