Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. 59 
K XIII. Ministerial--Bekanntmachung 
vom 23. August 1887, 
die Erweiterung der Verordnung zur Verhütung des Weiterver- 
breitens ansteckender Krankheiten vom 26. Jannar 1872 betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Sercnissimi werden die in §. 5 der Verordnung 
zur Verhütung des Weitewerbreitens ansteckender Krankheiten vom 26. Januar 1872 
(Gesetz-Samml. S. 75) für Cholera-, Typhus-- und Blatternfälle erlassenen Des- 
infectionsvorschristen auf die Erkrankungen an Dihhteritis hiermit ausgedehnt. 
Rudolstadt, den 23. August 1887. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
XIV. Weiterer Nachtrag 
zur Instruktion für die Standesbeamten, vom 23. August 1887. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird in weiterer Ergänzung der 
Iustruftion für die Standesbeamten vom 11. December 1875 (Gesetz= Samml. 
S. 219) Folgendes bestimmt: 
Die Anerkennung eines außerehelich geborenen Kindes (5. 25 des Reichgesetzes 
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 
1875) kann sowohl in das Geburtsregister als in das Heirathöregister einge- 
tragen werden. Wird die Eintragung zum Geburtsregister beantragt, so ist die 
Anerkennungserklärung, je nachdem sie bei oder nach der Eintragung des Geburts- 
falles abgegeben wird, am Schlusse bez. am Rande der Verhandlung über den 
Geburkssall zu beurkunden. Erfolgt dagegen die Anerkennung bei der Eheschliehung. 
der Ellern, so ist die Erklärung am Schlusse des Cheschliehungsproto- 
kolls und zwar ausschließlich an der durch den Vordruck des Heirathsregisters vor 
den Worten: „Vorgelesen, genehmigt“ gegebenen leeren Stelle, nicht am Rande, 
einzutragen. Zur Aufnahme eines besonderen Protokolls außerhalb der vorge. 
schriebenen Register ist der Standesbeamte nicht befugt.
	        
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