Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

60 1887. 
Zur Beurkundung der Anerkennungserklärung ist hiernach nur der Standes- 
beamte, welcher den Geburtsakt beurkundet oder beurkundet hat, oder derjenige zu- 
ständig, welcher nachträglich den Heirathsakt der Eltern aufnimmt. 
Rudolstadt, den 23. August 1887. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
1XV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 16. September 1887, 
betreffend einen Zusatz zu dem Statut der Pensionskasse für die 
Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelisch --lutherischen 
Landeskirche, vom 16. September 1880 und 26. Mai 1885. 
Nachdem die Mitglieder der Pensionskasse für die Witiwen und Waisen der 
Geistlichen der evangelisch-lutherischen Landeskirche in der Generalversammlung vom 
30. August 1887 beschlossen haben, den §. 17 des Statuts vom 16. September 
1880 (Gesetz Samml. S. 90) in Verbindung mit §. 6 des Nachtrags vom 26. Mai 
1885 (Gesetz Samml. S. 27) durch nachstehenden Zusatz zu ergänzen: 
„Ausfertigungen und Urkunden über Vermögensangelegenheiten der Anstalt 
erfolgen unter der Unterschrift des Vorsitzenden und des Rechnungsführers. 
Von denselben wird die Anstalt auch sonst in allen vermögenerechtlichen 
Beziehungen vertreien.“ 
und diese Statutenänderung die nach §. 16 erforderliche Genehmigung Serenissimi 
erhalten hat, so bringen wir diesen Nachtrag andurch zur öffentlichen Kenntniß. 
Rudolstadt, den 16. September 1887. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
Abthellung für Kirchen= u. Schulsachen. 
Hauthal. 
 
	        
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