1887. 61
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
7. Stück vom Jahre 1887.
KVU. Verordnung
vom 30. September 1887,
die Höhe= und Breiteladung der Fuhrwerke betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi und auf Grund des Gesetzes vom
9. März 1855 (Gesetz-Samml. Seite 48) wird im Hinblick auf §. 366 Nr. 10
des Strasgesetzbuches hiermit verordnet was folgt:
Bei dem Verkehr auf öffentlichen Straßen dürfen Fuhrwerke sortan nicht
breiter als 2,8 Meter und höher als 3,5 Meter, von der Oberfläche der
Fahrbahn an bis zum höchsten Punkte der Ladung gemessen, geladen sein.
Eine Ausnahme wird für Erntewagen innerhalb der eigenen Ortsstur
zugelassen; die festen Theile ihrer Ladung — Bindebäume und dergleichen
— dürfen aber das Maß von 2,8 bezw. 3,5 Meter nicht überschreiten.
Wenn Unterführungen in Eisenbahn oder Straßendämmen zu passiren sind,
muß die Ladungshöhe mindestens 8 Centimeter geringer sein, als die Licht-
höhe der niedrigsten Unterführung.
Bei Bemessung der Ladung werden die Bindewerkzeuge (Binde oder
Preßbäume, Knebel 2.) oder andere, abstehende und hervorragende Gegen-
stände mit berechnet.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden in Gemäßheit des
§. 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches mit Geld bis zu 60 Mark oder mit
Hast bis zu 14 Tagen bestraft.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Geietziammlung. XIVIII. 11
Ansgegeben in Rudolstadt am 6. November 1887.