Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

62 1887. 
Die Vorschrift der höchsten Verordnung vom 22. April 1840 (Gesetz-Samml. 
S. 71) unter I Nr. 4 wird aufgeboben. 
Rudolstadt, den 30. September 1897. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
& XVII. Verordnung 
vom 22. Oktober 1887, 
betreffend einen Zusatz zu der Instruktion für die Standesbeamten 
vom 11. December 1875 (Gesetz-Samml. S. 249). 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi erhält die Instruktion für die 
Standesbeamten vom 11. December 1875 (Gesetz-Samml. S. 249) folgenden 
weiteren Zusatz. 
Zu §. 17 Nr. 10. 
Nach den gegenwärtig in Rußland bestehenden Gesetzen haben Russische 
Unterthanen beiderlei Geschlechts das Recht sich mit Ausländern zu verheirathen, 
ohne verpflichtet zu sein, bierzu die besondere Genehmigung der Kaiserlichen Regie- 
rung einzuholen. Die Russische Unterthanenschaft gehört mit zu denjenigen Rechten 
und Prärogativen, welche ein Russischer Unterthan auf seine ausländische Ehefrau 
überträgt. Hiernach bedarf es der Beibringung des vorgeschriebenen Heiraths- 
Erlaubnißscheines der Heimathsbehörde für Russische Unterthanen nicht. 
Rudolstadt, den 22. Oktober 1887. 
Flrstlich Schwarzb. Ministerium. 
Hauthal i. V. 
 
	        
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