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außerdem auch die Fuß- und Kopfbekleidung und, nach Bewandiniß der Umslände,
die Hosenträger. Auf längere Zeit eingelieferte Gefangene können gleich bei der
Einlieferung statt ihrer eigenen, bis zu ihrer Wieder, Emtlassung aufzubewahrenden
Kleider, eine besondere Gefängnißbekleidung erhallen, wenn dies der Reinlichkeit
halber nöthig erscheint oder zu vermuthen isl, daß die Kleider während der Haft
völlig abgerissen werden würden. Die abgenommenen Gegenstände sind vom Auf-
seher mit dem Namen des Gefangenen zu versehen und in der über die Einlieserung
zu erstattenden Anzeige einzeln aufzuführen. Von jedem Untersuchungsgefangenen
und von jedem Strafgefangenen, wescher eine längere als einmonatige Freiheits-
strafe zu verbüßen hat, ist binnen 24 Stunden nach der Einlieferung ein genaucs
Signalement aufzunehmen und zu den Akten zu bringen; dasselbe muß zugleich das
Verzeichniß derjenigen Kleidungsslücke und (Vegenstände enthalten, welche dem Ge-
fangenen in's Gefängniß verobfolgt worden sind.
Säuglinge dürfen nicht eher von der gefangenen Mutter getrennt werden, als
bis der Arzt dies für zulässig erklärt; ältere hülflose Kinder können nur so lange
bei ihren zum Gefängniß eingebrachten Eltern im Gefängniß gelassen werden, bis
für ihre schleunig von der Polizeibehörde zu bewirkende anderweite Unterbringung
gesorgt ist.
8. 4.
Verwahrung der den Gefangenen abgenommenen Sachen.
Für die Verwahrung der den Gefangenen abgenommenen Sachen und deren
Sicherung gegen Diebstahl, Motten- und Mäusefraß oder sonstiges Verderbniß, hat
der Gefangenenausseher nach der ihm deshalb besonders zu ertheilenden Anweisung
Sorge zu tragen. Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten sind an den Gesängniß-
vorsteher zur weiteren Bestimmung abzuliefern.
8. 5.
Gesangenenliste.
Jeder Gefangene wird vom Gefangenenaufseher in ein gehörig gebestetes und
mit nachstebenden Rubriken versehenes Buch eingetragen: I. jährlich fortlaufende
Nummer; 2. Vor= und Zuname, Stand, Wohnort, Lebensalter und Religion des
Gefangenen; 3. Tag und Stunde der Einlieferung: 4. von wem der Annahme-
befehl oder die Einlieferung ausgegangen; 5. Grund der Verhaftung (ob Unter-
suchungs-, Straf= oder Civilgefangener); 6. Nummer der Zelle; 7. Strafbestim.
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