1887. 75
XXVI. Gesetz
vom 16. December 1887,
die Abänderung des §. 17 des Einkommensteuer-Gesetzes vom
25. Juli 1876 betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Londtags, was folgt:
Der §. 17 des Einkommensteuer-Gesetzes vom 25. Juli 1876 (Geseß-Samml.
S. 129) wird aufgehoben; an Stelle desselben tritt folgende Bestimmung:
S. 17.
Zugänge.
Die nach Feststellung der Jahresrolle neu hinzutretenden Steuerpflichtigen
werden unter Angabe des Monaks, in welchem der Zutritt stattgefunden hat, von
den Gemeindevorständen bez. Vertretern der Gulsbezirke in Verzeichnisse (Zugangs-
Listen) eingetragen, die Zugänge von den Ortskommissionen allmonatlich zu den
entsprechenden Steuerstufen eingeschätzt und die Steuersätze der einzelnen Zugänge
am Ende jedes Halbjahres, also in den Monaten Juni und December, von dem
Landrathe und zwei von ihm auszuwählenden Mitgliedern der Bezirkskommission
festgestellt.
Die auf solche Weise eingeschätzten Steuerpflichtigen werden von ihrer erfolgten
Einschätzung unter Hinweisung auf die Reclamationsbesugniß speciell benachrichtigt.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem auf den Zugang folgenden Monat. Die
Steuer ist auf Grund der Einschätzung durch die Ortskommission zu entrichten und
der etwa von der Bezirkskommission festgestellte höhere oder niedrigere Betrag in
späteren Monaten auszugleichen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst.
lichen Insiegel.
So geschehen
Rathsfeld, den 16. December 1887.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
A. v. Holleben.