1887. 79
4 XXIX. Gesetz
vom 16. December 1887,
betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender
Schlachthäuser.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land-
tags auf Grund des §. 23 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend
die Abänderung der Gewerbe-Ordnung (Reichs. Ges.Bl. S. 159), was folgt:
8. 1.
In denjenigen Gemeinden, in welchen eine Gemeindeanstalt zum Schlachten
von Vieh (öffentliches Schlachthaus) errichtet ist, kann durch Ortsstatut angeordnet
werden, daß innerhalb des Gemeindebezirks das Schlachten sämmtlicher oder einzelner
Gattungen von Vieh, sowie gewisse mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammen-
hange stehende, bestimmt zu bezeichnende Verrichtungen, ausschließlich in dem öffent.
lichen Schlachthause vorgenommen werden dürfen.
In dem Ortsstatute kann bestimmt werden, daß das Verbot der Benutzung
anderer als der in einem öffentlichen Schlachthause befindlichen Schlachtstätten auf
das nicht gewerbmäßig betriebene Schlachten keine Anwendung finde.
§. 2.
Durch Ortsstatut kann nach Errichtung eines öffentlichen Schlachthauses ange-
ordnet werden:
1) daß alles in dasselbe gelangende Schlachtvieh zur Fesistellung seines Gesund-
heitszustandes sowohl vor als nach dem Schlachten einer Untersuchung durch
Sachverständige zu unterwerfen ist;
daß alles nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtete frische Fleisch
in dem Gemeindebezirke nicht eher feilgeboten werden darf, bis es einer
Untersuchung durch Sachverständige gegen eine zur Gemeindekasse fließende
Gebühr unterzogen ist;
daß in Gastwirthschaften und Speisewirthschasten frisches Fleisch, welches
von auswärts bezogen ist, nicht eher zum Genusse zubereitet werden darf,
bis es einer gleichen Untersuchung unterzogen ist;
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. XIVIII. 15
*
tx
S