Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

82 1887. 
Eine Entschädigung für Nachtheile, welche aus Erschwerungen oder Störungen 
des Geschäftsbetriebes hergeleitet werden 2 findet nicht statt. 
8. 8 
Soweit Pacht= und Miethverträge die Benuhung von Privat.Schlachtstätten zum 
Gegenstande haben, erreichen solche Verträge ihr Ende spätestens mit dem Ablauf 
der nach F. 3 den Schlachthausbesitzern gewährten Frist. 
Ein Entschädigungsanspruch wegen dieser Auflösung allein steht dem Verpächter 
und Pächter gegen einander nicht zu. 
Die Eigenthümer und Nutzungsberechtigten (Pächter, Miether) von Privat- 
Schlachtstätten sind bei Vermeidung des Verlustes ihrer Entschädigungsansprüche 
gegen die Gemeinde verpflichtel, dieselben innerhalb der ihnen nach F. 3 gewährten 
Frist bei dem Ministerium anzumelden. 
Diese Behörde ernennt einen Kommissar, welcher unter Zuziehung von zwei 
Beisitzern den Anspruch zu prüfen und den Betrag der Entschädigung zu ermitteln hat. 
Der Eine der Beisitzer ist von dem Entschädigungsberechtigten, der andere von 
der Gemeinde zu wählen. Erfolgt die Wahl nicht binnen einer vom Kommissar zu 
bestimmenden mindestens zehntägigen W ¾5 ernennt dieser die Beisitzer. 
S. 1 
Nach Beendigung der Instruktion Veic, der Kommissar die Verhandlungen mit 
seinem Gutachten dem Ministerium ein, welches über den Entschädigungsanspruch 
durch ein mit Gründen abgefaßtes Erkenntniß entscheidet, und eine Ausfertigung 
desselben Jedem der Betheiligten durch den Kommissar aushändigen läßt. 
11 
8. 11. 
Gegen das Erkenntniß steht Jedem der Betheiligten innerhalb einer Frist von 
vier Wochen, vom Tage der Behändigung an gerechnet, die Beschreitung des Rechts- 
weges zu. 
Nach ergebnißlosem Ablauf dieser Frist hat die Entscheidung die Wirkung eines 
rechtskräftigen Erkenninisses. 5 
8. 12. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf den Fall An- 
wendung, in welchem die Gemeinde das öffentliche, ausschliehlich zu benutzende 
Schlachthaus nicht selbst errichtet, sondern die Errichtung desselben einem anderen 
Unternehmer überläßt. In diesem Falle verbleiben der Gemeinde die ihr in diesem
	        
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