Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

sa 1887. 
Denjenigen Volkeschullehrern, welche zugleich kirchliche Funktionen, wie 
Kantor-, Organisten= oder Kirchnerdienste zu verrichten haben, ist von der 
Schulgemeinde eine Erhöhung des ihnen gesetzlich zustehenden Mindestein- 
kommens bis zu 100 Mark jährlich zu gewähren. Die Fesisetzung des Be- 
trags im einzelnen Falle erfolgt unter Berücksichtigung des Umfanges der 
Dienstleistungen durch das Ministerium. 
Art. 2. 
Die in §. 7 des Gesetzes geordneten Sätze der Dienstalterszulagen werden auf 
100 Mark für die erste Stufe, 
150 Mark für die zweite, 
200 Mark für die dritte und 
250 Mark für die vierte Stufe 
erhöhet. 
Art. 3. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1888 in Krast. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rathsfeld, den 16. December 1887. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
Hauthal. 
  
N1AXXNI Gesetz 
vom 16. December 1887, 
die Aufbringung der Ruhegehälter und Wartegelder der Volks- 
schullehrer betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
haben beschlossen, die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufbringung der Ruhege- 
hälter und Wartegelder der Volksschullehrer abzuändern und verordnen auf den An- 
trag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.