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8. 4.
Zu diesem Behufe sind die mit der Ermittelung der Erbschaftsabgabe beauf-
tragten Beamten verpflichtet, der zuständigen Steuerbehörde
1. jeden einzelnen Erbschaftofall, sobald die Abgabe festgestellt und Widerspruch
gegen dieselbe vom Zahlungspflichtigen nicht erhoben ist, unter Vorlegung der er-
gangenen Akten zur Kenntniß zu bringen, und
2. am Schlusse eines jeden Kalenderjahres ein Verzeichuiß der im Laufe des
Jahres vorgekommenen Erbschaftsfälle mit Angabe des Erblassers, der Erben, der
Gröhe des Nachlasses und des Betrags der Erbschaftsabgabe, und wenn ein ab-
gabepflichtiger Erbschaftsfall nicht vorgekommen ist, einen Vakatschein mitzutheilen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst.
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 23. December 1887.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
A. v. Holleben. Hanthal.
XXXIV. Ministerial-Bekanntmachung.
Die nachstehende Bekanntmachung des Herrn Neichskanzlers vom 28. November
1887 (Centralblatt für das deuische Reich S. 557), betreffend die Ergänzung der
Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisen-
bahnen, wird im Anschluß an die Ministerial-Bekanntmachung vom 24. Juli 1879
(Gesetz Samml. S. 249) hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Bekanntmachung,
betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Verladung und Beförderung
von lebenden Thieren auf Eisenbahnen.
Der Bundesrath hat beschlossen:
1) den Absatz 3 im F. 3 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1879 (Central-Blatt
für das deutsche Reich S. 479) folgendermaßen zu fassen:
Die Verladung von Wiederkäuern verschiedener Gattung oder von Wieder-
käuern und Schweinen in demselben Wagen ist bei Traneporten von deut-
Furstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsammlung. XIVIII.