Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

s 1888. 
III. Ministerial-Verordnung 
vom 9. Marz 1888, 
betreffend die Thätigkeit der der Staatsanwaltschaft zur unentgelt- 
lichen Beschäftigung überwiesenen Gerichtsassessoren. 
Es sind Bedenken darüber entstanden, ob Gerichtsassessoren, welche der Staats- 
anwaltschaft zur unentgeltlichen Beschäftigung überwiesen sind (5 3 des Ausführungs- 
gesetzes vom 1. März 1879 zum Gerichtsverfassungsgesetze), für besugt zu erachten 
seien, ohne ausdrückliche Ermächtigung des Ministeriums die Amtsverrichtungen der 
Staatsanwaltschaft in den gerichtlichen Hauptverhandlungen wahrzunehmen. 
Mit Höchster Genehmigung Seren#ssimi wird zur Beseitigung dieser Be- 
denken den gedachten Gerichtsassessoren die Ermächtigung zur Vornahme aller der- 
jenigen Amtsverrichtungen hiermit allgemein ertheilt, zu welchen die dem Ersten 
Staatsanwalte beigeordneten Beamten E 145 des Gerichtsverfassungsgesetzes) be- 
sugt sind. 
Rudolstadt, den 9. März 1888. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum. 
In Vertretung: 
Hauthal. 
 
	        
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