1888. 9
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
3. Stückl vom Jahre 1888.
IV. Verordnung
vom 23. März 1888,
die Abgabe der von inländischen Gemeinden zum eigenen Bedarf
der Hauswirthschaften ihrer Angehörigen aus den Fürstlichen Forsten
erkauften Brennhölzer und die Stundung der Kaufgelder betreffend.
In Folge der im Laufe der letzten Jahrzehnte in den Verkehrs= und wirth-
schaftlichen Verhälmissen eingetretenen Veränderungen wird mit Höchster Genehmigung
Serenissimi das Holzpreisregulativ für die Fürstliche Oberbenschaft vom
Januar 1859 — (Ges= Samml. S. 4) — mit den zu demselben erlassenen Nachträgen
hiermit aufgehoben und au Stelle desselben verordnet was folgt:
81.
Aus den Fürstlichen Forsten wird auch ferner auf Verlangen an inländische
Gemeinden für den Bedarf der Hauswirthschaften ihrer Angehörigen unter thunlichster
Berücksichtigung des im Zweisel nach dem Durchschnitte der letzten 5 Jahre zu be-
rechnenden Bedürfnisses Holz auf Credit abgegeben.
Das also abgegebene Holz darf weder zum Gewerbetriebe venvendet noch ver-
kauft werden.
82.
Die kaufenden Gemeinden haben sich zur Entrichtung der Kaufsumme für das
ihnen ũberwiesene Holz innerhalb der ihnen bestimmten Zahlungsfristen und bei
Nichteinhaltung derselben zur Zahlung von Verzugszinsen protokollarisch zu verpflichten.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolsl. Gesetzsammlung. XIIX. 3
Ausgegeben in Rudolstadt am 24. Ipril 1888.