fullscreen: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Schenlungen. 877 
8. 1170. Der Widerruf eines wirklich gegebenen belohnenden Geschenks findet 
nur wegen Uebermaßes, nach den §. 1091 saqq. vorgeschriebenen nähemm Bestimmun- 
en statt. 
s. 1171. Sobald jedoch eine der andern gesetzlichen Ursachen zum Widerrufe ei- 
ner bloßen Schenkung eintritt, ist der Geschenknehmer schuldig, die löbliche Handlung 
oder den geleisteten Dienst, welche durch das erhaltene Geschenk haben belohnt werden 
sollen, bessimmt anzugeben und nachzuweisen 2#5). 
§. 1172. Kann oder will er dieses nicht, so ist auch eine solche Schenkung dem 
Widemufe, gleich jeder andern, unterworfen “). 
§S. 1173. Ein Schenkungsvertuaße wodurch ein belohnendes Geschenk bloß ver- 
sprochen wird, erfordert zu seiner Gültigkeit ein schriftliches Jnstrument, in welchem 
  
lästiges Geschäft, welches den Regeln von der Schenkung in keiner Beziehung unterworsen ist. Die 
dritte Meinung hat das ihren Vertretern Gemeinsame, daß sie in irgend einer Hinsicht Beides ver- 
mitielt; die Anwendung aber macht vielleicht ebenso viele Adstufungen, als es Anhänger giebt. Na- 
türlich wird für jede Meinung die Begründung aus dem R. R. entnommen. Darüber f. m. v. Sa- 
vigny, System, Bd. IV, S. s ff. 
Von den neneren Gesetzgebungen schließen sich die österreichische und die französische ganz entschie- 
den der ersten Meinung an: die beldhnende Schenkung wird schlechtweg wie jede andere . g. einfache 
Schenkung behandelt. str. G. B. 88. 940, 941; Code eiv. Art. 960. Diese bewußte Entschieden- 
beit wird bei dem A. L.R. vermißt. Der gedr. Entw. hatte nur die zwei Sätze, welche das A. L. R. 
in den S§. 1169 u. 1170 enthält, und außerdem über die Form die nicht aufgenommene Vorschrift, daß 
das Schenkungsversprechen, wenn es nicht weniger als 50 Thlr. betrage, gerichtlich gegeben werden 
müsse. Entw. Th. II, Abth. 2, Tit. 8, §§. 814 — 816. Diese Dürftigkeit veranlaßte Errinnerun- 
gen. Suarez trägt bei der rev. mon. vor: „Einige Monenten wollen den Unterschied inter dona- 
tiones simplices et remuneratorias ganz ausheben (das waren eben Vertreter jener ersten Meinung); 
er sei nicht reell, zumal jetzt uuch donstiones simplices, wenn sie in gehöriger Form versprochen 
worden, gesordert werden könnten; es sei zu unbestimmt, was löbliche Handlung und wicht- Dienste 
find; es sei sehr schwierig, das Verhältnihß zwischen dem Dienste und der Belohnung zu bestimmen, 
und doch sollten nach baher t Theorie auch donationes remuneratoriae dquonad excessum nur den 
simplicibus gleich geachtet werden (nach einer Mittelmeinung nämlich); es führe auf große Weitläuft 
keiten im Beweise, worin die löbliche Handlung oder der Dienst bestanden hätten, wenn sie gar nicht 
oder nicht bestimmt angegeben wären; die ganze neue Theorie de revocationo donstionum werde dadurch 
elidirt. Allein diese Menia geben nur auf den Mißbrauch, welcher den rechten Gebrauch nicht aufhebt. 
Wenn doch wirklich eine donatio remuneratoria vorhanden ist, so liegt es in der Natur der Sache 
und in der Billigkeit, daß solche nicht so leicht als eine simplex muß revozirt werden können. Um 
die besorgten Streitigkeiten und Mißbräuche In fraudem letzis zu vermeiden, wülrde ich fesftsetzen: daß 
eine donatio remunerastoria, wenn sie qus tall gelten soll, in einem schriftlichen Instrumente ausge- 
nommen, und darin die Handlung oder der Dienst bestimmt angegeben sein müsse; daß, wenn diese 
Form nicht beobachtet worden, die donatio bloß pro simplici zu achten; daß sie revozirt werden könne, 
wenn erwiesen wird, daß die Handlung nicht gethan, oder der Dienst nicht geleistet worden; daß aber 
servata korma der Widerruf wegen Ue aßes nur ebenso wie bei einer donatio simplex und außer- 
dem keine Revokation stattfinde““ (Ges.-Revis. Pens. XIV, S. 201.) Nach diesen Vorschlägen sind 
die in den 68. 1171 — 1177 hinzugefllgten Zusätze ausgefallen. Zufolge derselben wird das fragusche 
Rechtsgeschäst weder als Schenkung, noch als lästiges Geschäft behandelt; es hat von Beiden etwas. 
Bon der Schenkung hat es etwas von der Farm — nicht die ganze Form des Schenkungversprechens 
(G. 1173) und die Widerruflichkeit wegen Uebermaßes (55. 1170 und 1175), sowie die Eigenthüm- 
lichkeiten der Verbindlichkeit (G. 1176); von dem entgeltlichen Geschäfte hat es die sonstige Unwider- 
ruflichkeit. Dabei hat man keinesweges eine Mittelmeinung im Sinne gehabt; die zufällige Theorie 
des A. L. R. ist ohne alle Geschichte. 
25) Der Schenker kann die Wahrheit der Schenkung als einer belohnenden bestreiten und die 
Schenkung wie eine einfache behandeln, wenn nicht der Beschenkte die bestimmt anzugebende Hand- 
lung, welche hat belohnt werden sollen, zu beweisen vermag. Diese Beweislast wird durch die schrift- 
liche Form dem Beschenkten abgenommen. 5. 1175. 
26) Das Geschäft wird also in jeder Hinsicht als eine gewöhnliche Schenkung behandelt, kann 
mithin auch nicht aus einem anderen Grunde als diese widerrusen werden. Doch Wein sich bei einer 
solchen E“ Schenkung, bei welcher die vorgeschriebene Form beobachtet worden ist, die Sache 
anders zu stellen. §. 1175 und die folg. Anm. 77. 
 
	        
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