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Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen
Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige der letzteren
vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter
welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Be-
setzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel XI.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der Bahn
gegen die Eisenbahn-Verwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den
betreffenden Landesgerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen —
auch nach den betreffenden Landesgesetzen beurtheilt werden.
Artikel XII.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg.Sonders-
hausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung verpflichten Sich,
von der Königlich Preußischen Regierung wegen der Eisenbahnunternehmung und
wegen des dazu gehörigen Grund und Bodens keinerlei Staatsabgaben zu erheben,
noch auch eine Besteuerung Derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonsligen
korporativen Verbände zuzulassen.
Artikel XIII.
Ein Recht auf den Erwerb der in die einzelnen Staatsgebiete enkfallenden Bahn-
strecken nehmen die betheiligten Staatsregierungen, so lange die Bahn im Eigenihum
oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht in Anspruch. Sollte
dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten werden,
so bleibt den einzelnen Staatsregierungen das Recht vorbehalten, die in Ihrem
Gebiete belegene Bahnstrecke nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesehes vom
3. November 1838 anzukaufen. Durch eine elwaige derartige Erwerbung des
Eigenthums einzelner Bahnstrecken seitens der betreffenden Landesregierung soll indeß
die Einheitlichkeit des Untemehmens nicht beeinträchtigt werden. Die Herzoglich
Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche und die Fürst-
ich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung verpflichten Sich demgemäß, auch in
diesem Falle den Betrieb und die Verwaltung des auf Ihrem Gebiete belegenen
Theiles der Bahn demjenigen Betriebsunternehmer zu übertragen, welchem Betrieb
und Verwaltung des Bahnuntemehmens Seitens der Königlich Preußischen Regierung
übertragen wird.