Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

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Da die Heimathsgemeinde in der Schweiz mit dem Geburtsort 
nicht immer übereinstimmt, sind Verurtheilte, welche die SchweizerischeM 
Staatsangehörigkeit besitzen, nach ihrer Heimathsgemeinde besonders zu 
befragen. 
Andere Bemerkungen sind in die Spalte 12 in der Regel 
nicht aufzunehmen. 
. in der unteren rechten Ecke des Formulars ist der Unterschrift des 
Beamten, welche unter die Worte: „Die Richtigkeit bescheinigt“ zu setzen 
ist, das Amtssiegel beizudrücken, welches der beireffende Beamte oder die 
von ihm vertretene Behörde führt. 
Uebermittellung der Strafnachrichten. 
Die Beförderung der behufs Mittheilung an eine ausländische Regierung 
aufgestellten Strafnachricht (Zisser 3) ist von derjenigen Behörde zu be- 
wirken, welcher die Mittheilung der für das inländische Strafregister auf- 
gestellten Strafnachricht obliegt und zwar: 
a. wenn die Verurtheilung einen Angehörigen eines der unter 1 genannten 
Staaten betrifft, dessen Geburtsort außerhalb des Reichsgebiets 
belegen oder nicht zu ermitteln ist, in der Weise, daß die für 
die ausländische Regierung bestimmte Strafnachricht der dem Reichs- 
Justizamt für das bei letzterem geführte Strafregister einzusendenden 
Snafnachricht einfach (unter Umschlag, ohne Anschreiben) beigefügt wird. 
b. wenn die Verurtheilung einen innerhalb des Reichsgebiets ge- 
borenen Angehörigen eines der unter 1 bezeichneten Staaten betrifft, oder 
wenn die Mittheilung einer Strafnachricht an einen anderen Staat 
sich ausnahmsweise zu empfehlen scheint (vergleiche Ziffer 2) in der 
Weise, daß die für die ausländische Regierung bestimmte Strafnachricht 
der Justizabtheilung des Ministeriums mittelst Berichts — eventuell 
unter Darlegung des Grundes, echalb sich die Mittheilung ausnahms- 
weise empfiehlt —, eingereicht w 
Die vorstehenden Bestimmungen * am 1. Juli d. J. in Krast. 
Rudolstadt, den 30. Juni 1888. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
von Starck. 
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