1888. 23
Da die Heimathsgemeinde in der Schweiz mit dem Geburtsort
nicht immer übereinstimmt, sind Verurtheilte, welche die SchweizerischeM
Staatsangehörigkeit besitzen, nach ihrer Heimathsgemeinde besonders zu
befragen.
Andere Bemerkungen sind in die Spalte 12 in der Regel
nicht aufzunehmen.
. in der unteren rechten Ecke des Formulars ist der Unterschrift des
Beamten, welche unter die Worte: „Die Richtigkeit bescheinigt“ zu setzen
ist, das Amtssiegel beizudrücken, welches der beireffende Beamte oder die
von ihm vertretene Behörde führt.
Uebermittellung der Strafnachrichten.
Die Beförderung der behufs Mittheilung an eine ausländische Regierung
aufgestellten Strafnachricht (Zisser 3) ist von derjenigen Behörde zu be-
wirken, welcher die Mittheilung der für das inländische Strafregister auf-
gestellten Strafnachricht obliegt und zwar:
a. wenn die Verurtheilung einen Angehörigen eines der unter 1 genannten
Staaten betrifft, dessen Geburtsort außerhalb des Reichsgebiets
belegen oder nicht zu ermitteln ist, in der Weise, daß die für
die ausländische Regierung bestimmte Strafnachricht der dem Reichs-
Justizamt für das bei letzterem geführte Strafregister einzusendenden
Snafnachricht einfach (unter Umschlag, ohne Anschreiben) beigefügt wird.
b. wenn die Verurtheilung einen innerhalb des Reichsgebiets ge-
borenen Angehörigen eines der unter 1 bezeichneten Staaten betrifft, oder
wenn die Mittheilung einer Strafnachricht an einen anderen Staat
sich ausnahmsweise zu empfehlen scheint (vergleiche Ziffer 2) in der
Weise, daß die für die ausländische Regierung bestimmte Strafnachricht
der Justizabtheilung des Ministeriums mittelst Berichts — eventuell
unter Darlegung des Grundes, echalb sich die Mittheilung ausnahms-
weise empfiehlt —, eingereicht w
Die vorstehenden Bestimmungen * am 1. Juli d. J. in Krast.
Rudolstadt, den 30. Juni 1888.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
von Starck.
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