Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

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4. Im §. 14, „Waarenproben= betreffend, ist am Schluß des Absatzes 
III Folgendes hinzuzufügen: 
Die Ausschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne angebracht und der 
Sendung angehängt, sondern muß auf diese selbst aufgeschrieben sein. 
Ferner ist im Absatz VIII das Wort „Flrüssigkeiten“ zu streichen. 
5. Im §. 16, „Postanweisungen“ betreffend, ist im Absatz VI das 
Wort „schriftlichen“ zu streichen. 
6. Im §. 18, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, erhält der Absatz 
IV folgenden Zusatz: 
Im Falle der Nachsendung (F. 38) einer Nachnahmesendung wird für jeden 
neuen Beslimmungsort vom Tage der Ankunft daselbst eine besondere Einlösungefrist 
von 7 Tagen berechnet. 
7. Im F. 19, „Postausträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, 
im vorletzten Satze des Absatzes XV und ebenso im §. 20, 
„Postausträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, im 
vorleßten Satze des Absaßes X ist statt der Worte „an den 
betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c.“ zu setzen: 
an den betreffenden Gerichtsvollzieher, Notar 2c. 
8. Zwischen §. 23 und §. 24 ist folgender neue Paragraph ein- 
zuschalten: 
8. 238. 
Der Verleger einer Zeitung, welcher dieselbe der Postverwaltung zum Vertriebe 
übergeben will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach Maßgabe der von 
der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei 
der Postanstalt niederlegen. 
9. Im §. 24, „Ort der Einlieferung“ betreffend, sind im ersten Satze 
des Absatzes VI die Worte „portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, 
sowie für Packete bis 2 ½ ke einschließlich", zu streichen; dafür ist 
zu setzen: 
porkopflichtigen Einschreibbriessendungen, Packete bis 2 ½ kg einschließlich,
	        
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